Nutzungsausfall-Entschädigung
Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird (Haftpflichtschaden), hat Anspruch
auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, in dem sein unfallbeschädigtes
Fahrzeug instand gesetzt wird.
Auch bei vorliegendem Totalschaden des Fahrzeuges besteht Anspruch auf Inanspruchnahme
eines Mietwagens für den Zeitraum, der zur Wiederbeschaffung eines vergleichbaren
Fahrzeuges erforderlich ist.
Die Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer wird in der Regel vom Sachverständigen
festgesetzt, der den Schaden begutachtet hat.
Alternativ zur Beanspruchung eines Mietwagens ergibt sich die Möglichkeit, eine
Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten.
Entschädigung für Nutzungsausfall erhält der Geschädigte, wenn er auf
die Inanspruchnahme eines Mietwagens verzichtet.
Hierzu gibt es gefestigte Rechtsprechung.
Die Höhe des Betrages für diese Entschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie
des verunfallten Fahrzeuges des Geschädigten.
In der Regel findet hier die Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch Anwendung.
In der hier vorliegenden PKW-Tabelle sind die Fahrzeuge nach Gruppen unterteilt von A-L.
Jedes gängige Fahrzeug ist einer dieser Gruppen zugeordnet.
Fahrzeuge die keiner Gruppe zugeordnet werden können, sogenannte “Sonder- oder
Exotenfahrzeuge”, werden vom Sachverständigen in vergleichbare Kategorien eingestuft.
Die Zuordnung erfolgt nach Fahrzeugtyp, Leistung, Ausstattung etc.
Einschränkungen bei der Höhe der Ersatzleistung gibt es bei älteren Fahrzeugen.
Hier sieht die Rechtsprechung
teilweise Abzüge vor.
Dies trifft im besonderen zu bei Fahrzeugen ab einem Alter von 10 Jahren.
Die genaue Gruppen-Zugehörigkeit des entsprechenden Fahrzeuges kann beim
zuständigen Sachverständigen erfragt werden.
Hier einige Beispiele (Alle Angaben ohne Gewähr):











