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Nutzungsausfall-Entschädigung




Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird (Haftpflichtschaden), hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, in dem sein unfallbeschädigtes Fahrzeug instand gesetzt wird.

Auch bei vorliegendem Totalschaden des Fahrzeuges besteht Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, der zur Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges erforderlich ist.

Die Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer wird in der Regel vom Sachverständigen festgesetzt, der den Schaden begutachtet hat.

Alternativ zur Beanspruchung eines Mietwagens ergibt sich die Möglichkeit, eine Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten.

Entschädigung für Nutzungsausfall erhält der Geschädigte, wenn er auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens verzichtet.

Hierzu gibt es gefestigte Rechtsprechung.

Die Höhe des Betrages für diese Entschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie des verunfallten Fahrzeuges des Geschädigten.

Einschränkungen bei der Höhe der Ersatzleistung gibt es bei älteren Fahrzeugen.

Hier sieht die Rechtsprechung teilweise Abzüge vor.

Dies trifft im besonderen zu bei Fahrzeugen ab einem Alter von 10 Jahren.

Die genaue Gruppen-Zugehörigkeit des entsprechenden Fahrzeuges kann z.B. beim zuständigen Sachverständigen erfragt werden.