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Umbaukosten




Bei Vorliegen eines Totalschadens (Haftpflichtschaden) ergibt sich heute oft die Frage nach dem Umbau von Sondereinbauten.

Insbesondere durch den Einbau hochwertiger Audio- und Video-Anlagen rückt das Thema Umbaukosten in den letzten Jahren vermehrt in den Vordergrund.

Hochwertige Audiobauteile, die zur Weiterverwendung geeignet sind, werden im Falle eines Totalschadens von den Kfz-Sachverständigen oft nicht in die Bewertung für Wiederbeschaffung und Reste einbezogen, da viele Fahrzeugbesitzer diese Bauteile in das Folgefahrzeug "mitnehmen" wollen.

Je nach Fahrzeugalter übersteigen die Einbauteile oft den Wert des verunfallten Fahrzeuges.

Der Aufwand für den Ausbau dieser Bauteile aus dem Altfahrzeug und Einbau in das Folgefahrzeug  muss dann ermittelt werden.

Die Umbaukosten gehören zum Gesamtschaden und müssen vom Unfallgegner, bzw. von der eintrittspflichtigen Versicherung, erstattet werden.

Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich.

Nach Ansicht einiger Gerichte muss diese Forderung konkret nachgewiesen werden (Rechnung).

Die Geltendmachung auf fiktiver Basis ist häufig nicht möglich.