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Fiktive Abrechnung
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Allgemein BGH OLG LG AG
Nutzungsausfall BGH OLG   AG
Verbringungskosten   OLG LG AG
Wertminderung       AG

-Allgemein-


BGH
13.07.2010
AZ: VI ZR 259/09

a) Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 -VersR 2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09 – VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09 – und – VI ZR 302/08 – jeweils z.V.b.).

b) Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.

Aus den Gründen: (...Die Revision zeigt keine Umstände auf, die es im Streitfall der Klägerin gleichwohl unzumutbar machen könnten, sich auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt bereits sieben Jahre alt, so dass im Rahmen der Zumutbarkeit Gesichtspunkte wie Gewährleistung, Garantie oder Kulanz keine Rolle mehr spielten.
Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Fahrzeug nach dem Sachvortrag der Klägerin vor dem Unfall stets in der markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden sei...).


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BGH
22.06.2010
AZ: VI ZR 337/09

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

c) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer “freien Fachwerkstatt” für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.


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BGH
22.06.2010
AZ: VI ZR 302/08

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

Aus den Gründen: (...Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 14).
Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen...).


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BGH
23.02.2010
AZ: VI ZR 91/09

Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs.2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.

Aus den Gründen: (...Zwar kann auch bei älteren Fahrzeugen die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist.
In diesem Zusammenhang kann es dem Kläger unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt...).


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BGH
20.10.2009
AZ: VI ZR 53/09

a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).

b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Aus den Gründen: (...Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Senatsurteil BGHZ 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) ausgegangen, in welchem der Senat entschieden hat, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf...

...Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt – wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird – jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus.
Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen.
Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss...

...Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren.
Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten...

...Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann – wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen – die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, “scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist...).


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BGH
03.03.2009
AZ: VI ZR 100/08

Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen.

Aus den Gründen: (...Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist (Senatsur­teile BGHZ 162, 161 ff.; 162, 170 ff.).
Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können (Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).....
....Nimmt der Geschädigte - wie hier - nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme.
Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (ebenso: OLG Düsseldorf, DAR 2008, 268, 269; AG Kaiserslautern, VersR 2005, 1303, 1304 f.; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249 Rn. 28).
Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann...).


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BGH
29.04.2008
AZ: VI ZR 220/07

Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung.
Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann.
Da er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen...).


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BGH
27.11.2007
AZ: VI ZR 56/07

Begehrt der Geschädigte fiktive Reparaturkosten gemäß Schadenskalkulation eines Sachverständigengutachten, die bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen, sind folgende Kriterien einzuhalten:

1.) Das Fahrzeug muss vollständig repariert werden.

2.) Das Integritätsinteresses muss durch eine weitere Nutzung des Fahrzeugs über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten nach dem Schadensereignis nachgewiesen werden.


Aus den Gründen: (...Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen.
Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.
Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiternutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fallgestaltungen der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen.
Im Regelfall wird hierfür gleichfalls ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat hiermit nicht in Widerspruch zum Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - (VersR 2007, 372 ff.)...
...Im Streitfall ist revisionsrechtlich zwar davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert hat.
Doch hat der Geschädigte das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall, nämlich am 1. Juni 2005 weiterverkauft, nachdem es durch die Käufer bereits Mitte April besichtigt und Probe gefahren worden ist.
Mithin ist ein Integritätsinteresse des Geschädigten, das die Abrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen würde, nicht nachgewiesen.
Der Geschädigte hat lediglich Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges...).


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BGH
13.11.2007
AZ: VI ZR 89/07

Bei Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten eines 130% Falles hat der Geschädigte Anspruch auf die vom Sachverständigen geschätzen Reparaturkosten, wenn er das Fahrzeug wie vor dem Unfall wiederherstellt und dieses für mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

Aus den Gründen: (... Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen.
Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.
Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fälle der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen.
Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen...).


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BGH
10.07.2007
AZ: VI ZR 217/06

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.

Aus den Gründen: (...Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.
Dies gilt erst recht, wenn sich - wie im Streitfall - die geschätzten Reparaturkosten in einem Bereich bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der Geschädigte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04) vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten verlangen könnte.
Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen.
Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann.
Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen...).


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BGH
23.05.2006
AZ: VI ZR 192/05

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

Aus den Gründen: (...Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Geschädigte durch blosse Weiternutzung des Fahrzeugs nur sein Interesse an der Mobilität zum Ausdruck bringe und dieses Interesse in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könne.
Dabei bliebe die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten nach § 249 II S.1 BGB ausser Betracht...).


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BGH
07.06.2005
AZ: VI ZR 192/04

1.) Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräusserung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen.

2.) Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer sog. 70%-Grenze kein Raum ist.

Aus den Gründen: (...Zwar ist der Geschädigte nicht gehindert, auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er tatsächlich nicht repariert, sondern das Kfz unrepariert veräussert.
In einem solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt.
Auch wenn es den Schädiger grds. nicht angeht, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Kfz verfährt, ändert dies nichts daran, dass zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem Geschädigten ein Vermögensnachteil erwachsen ist...).


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BGH
15.02.2005
AZ: VI ZR 70/04

Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

Aus den Gründen: (...Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat.
Das aber ist nur der Fall, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will.
Setzt jedoch der Geschädigte nach einem Unfall sein Kfz nicht vollständig und fachgerecht instand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unverhältnismäßig...).


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BGH
15.02.2005
AZ: VI ZR 172/04

Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmässig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

Aus den Gründen: (...Allerdings kann ein solcher Integritätszuschlag bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Entspricht die Reparatur diesen Anforderungen nicht, kann eine fiktive Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes erfolgen...).


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BGH
29.04.2003
AZ: VI ZR 398/02

1.) Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

2.) Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region (z.B. Erhebung durch die DEKRA) repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

Aus den Gründen: (...Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen, noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt.
Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemässen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen...).


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BGH
29.04.2003
AZ: VI ZR 393/02

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte ist aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N.; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.).
Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der Kostenschätzung sind.
Es bleibt vielmehr ihm überlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instandsetzt...).


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BGH
20.06.1989
AZ: VI ZR 334/88

Der Geschädigte kann vom Schädiger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Aus den Gründen:

a.) Der Geschädigte kann vom Schädiger statt der Herstellung durch diesen (§ 249 S.1 BGB) den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlaßte Reparatur verlangen (§ 249 S.2 BGB).
Dieser Geldbetrag bemißt sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Kfz zweckmäßig und angemessen erscheint.
Der Tatrichter kann sich daher mit der Vorlage eines Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen (die sich etwa aus einer ausgeführten Reparatur ergeben können).

b.) Im übrigen besteht der Zahlungsanspruch nach § 249 S.2 BGB auch, wenn der Geschädigte von vornherein nicht die Absicht hat, die Herstellung des Fahrzeugs zu veranlassen, vielmehr sich anderweit behelfen u. den Schadensbetrag einem anderen Zweck zuführen will...).


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BGH
05.03.1985
AZ: VI ZR 204/83

1.) Wenn der Geschädigte Ersatz fiktiver Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug verlangt, muss er sich grundsätzlich in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten.

2.) Bei diesem Kostenvergleich ist darauf zu achten, dass die Reparaturkosten zuzüglich eines technischen Restwertes dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes entsprechen.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte kann bereits vor Ausführung der Reparatur den entsprechenden Geldbetrag verlangen.
Es steht ihm also frei, ob er das Fahrzeug reparieren lassen möchte oder sich einen Ersatzwagen beschaffen will.
Somit kann er auch das Fahrzeug zunächst verkaufen und im Anschluss die fiktiven Reparaturkosten verlangen.
Die Schadensminderungspflicht ist jedoch trotzdem zu beachten.
Ist eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis wegen Totalschadens unwirtschaftlich, hat er kein Wahlrecht...).


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BGH
22.11.1977
AZ: VI ZR 119/76

Durch den zwischenzeitlichen Verkauf des unreparierten Fahrzeugs wird der Geschädigte grundsätzlich nicht gehindert, eine Abrechnung auf "Reparaturkostenbasis" zu verlangen.

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BGH
23.03.1976
AZ: VI ZR 41/74

Wer für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug Zahlung der Instandsetzungskosten fordern kann, verliert diesen Anspruch nicht schon dadurch, dass er das Fahrzeug unrepariert beim Erwerb eines Neufahrzeugs in Zahlung gibt.
Das gilt in der Regel nicht für einen Nutzungsausfall, der auf einer nur gedachten Reparatur beruht.


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OLG DÜSSELDORF
16.06.2008
AZ: I-1 U 246/07

Der Geschädigte hat im Rahmen der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, die Ersatzteilpreisaufschläge und die Fahrzeugverbringungskosten.

Aus den Gründen: (...Hält man die geschädigtengünstigere Ansicht für zutreffend, steht die Befugnis des Klägers außer Zweifel, seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen abzurechnen.
Denn unstreitig haben die Beklagten den Kläger nicht auf eine Opel Vertragswerkstatt mit gegenüber den gutachterlichen Ansätzen günstigeren Stundenverrechnungssätzen hingewiesen.
Erachtete man auch die Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt als eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, bliebe dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten ebenfalls der Erfolg versagt.
Denn dieser günstigere lnstandsetzungsweg müsste dem Geschädigten ohne Weiteres mühelos als gleichwertige Reparaturmöglichkeit zugänglich sein (BGH NJW 2003, 2086, 2087). Der Geschädigte muss demnach in die Lage versetzt werden, die problemlose Zugänglichkeit sowie insbesondere die Gleichwertigkeit der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu überprüfen.
Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf das Grundanliegen dieser Vorschrift nicht aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH a.a.O.).
Zu der Entfaltung einer erheblichen eigenen Überprüfungsinitiative im Hinblick auf die Realisierung einer Reparatur zu den seitens des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung vorgeschlagenen Preisen ist der Geschädigte indes nicht verpflichtet (BGH a.a.O.).
Richtig ist deshalb die wertende Betrachtung, dass der pauschale Hinweis auf eine konkrete — kostengünstige — freie Reparaturwerkstatt zur Überprüfung der fachlichen Gleichwertigkeit durch den Geschädigten nicht ausreicht...
...Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist geteilt (vgl. die Übersicht bei Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 141, 144).
Nach der wohl herrschenden Meinung können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind.
Dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an (s. auch OLG Düsseldorf vom 25.06.2001, 1 U 126/00, NZV 2002, 87 = DAR 2002, 68, ebenso KG Berlin, Urt. v. 10.09.2007, 22 U 224/06).
Es ist senatsbekannt, dass die markengebundenen Kfz-Werkstätten im Großraum Düsseldorf den sog. UPE-Aufschlag auf Ersatzteilpreise erheben.
Es handelt sich dabei um branchenüblich erhobene Zuschläge, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden.
Damit soll u.a. der Aufwand abgegolten werden, der mit der ständigen Vorhaltung von Originalersatzteilen verbunden ist.
Die ständige Verfügbarkeit verkürzt immerhin in der Regel die Reparaturdauer...
...Führt demnach ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger in seinem Gutachten aus, dass in der Region bei einem entsprechenden Hersteller im Falle einer Reparatur typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge gegeben.
Die Gegenansicht liefe im Ergebnis auf die Konsequenz hinaus, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären.
Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche Reparatur gerade aber nicht maßgeblich.
Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften: Durch diese Änderung sollte nicht die Zulässigkeit einer fiktiven Schadensabrechnung — einschließlich der die UPE-Aufschläge betreffenden — schlechthin beseitigt werden, sondern nur die Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft werden.
Ansonsten hat sich nichts an der bis dahin bestehenden Rechtslage geändert, dass es dem Geschädigten frei steht, den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nicht für die Instandsetzung seines Fahrzeuges zu verwenden (BGH NJW 1989, 3009).
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für die im Gutachten des Kfz-Sachverständigen mit einem Aufwand von 12 Arbeitswerten berücksichtigten Fahrzeugverbringungskosten, die somit ebenfalls von der Ersatzverpflichtung der Beklagten umfasst sind...).


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OLG MÜNCHEN
28.02.2008
AZ: 24 U 616/07

Der Geschädigte kann bei der fiktiven Abrechnung die Stundenlöhne einer Fachwerkstatt gemäß des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens verlangen und muss sich nicht auf eine anderweitige, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.

Aus den Gründen: (...Die Klage hat in der Hauptsache in voller Höhe Erfolg. Die Klägerin war berechtigt, auf der Grundlage des von ihr eingeholten Privatgutachtens ihren Fahrzeugschaden abzurechnen.
Nach dem Urteil des BGH (NJW 2003, 2086) kann der Geschädigte für die Vornahme der Reparaturarbeiten eine Fachwerkstatt beauftragen und braucht sich nicht auf eine anderweitige, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen.
Die Stundenlöhne einer Fachwerkstatt kann der Geschädigte auch dann beanspruchen, wenn er die Reparatur in Eigenregie vornehmen lässt...).


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KG Berlin
10.09.2007
AZ: 22 U 224/06

Ersatzteilzzuschläge sind bei einer fiktiven Schadensberechnung berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Werkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, anfallen.

Aus den Gründen: (...Durch seine Bezugnahme auf das genannte Gutachten hat der Kläger zugleich ausreichend substantiiert behauptet, die hier ansässigen Fachwerkstätten berechneten Zuschläge in Höhe von 18 % auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller der für die Reparatur erforderlichen Ersatzteile.
Dem sind die Beklagten lediglich mit der Rechtsansicht entgegengetreten, derartige Zuschläge seien im Rahmen einer fiktiven Abrechnung generell nicht berücksichtigungsfähig.
Anders als das Landgericht teilt der Senat diese Auffassung nicht.
Vielmehr sind derartige Zuschläge dann auch bei einer fiktiven Schadensberechnung berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Werkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, anfallen (OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 1998 - 13 U 135/97 - OLGR 1998, 91, 93; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2001 - 1 U 126/00 -; LG Köln, Urteil vom 31. Juni 2006 - 13 5 4/06 -; LG Aachen, Urteil vom 7. April 2005 - 6 5 200/04 -; LG Wiesbaden, Urteil vom 7. Juni 2000 - 10 5 81/99 -; LG Oldenburg, Urteil vom 18. Mai 1999 - 1 5 651/98 -).
Denn wenn der Geschädigte anerkanntermaßen einen Betrag in Höhe der Kosten beanspruchen kann, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, zählen dazu auch die UPE-Zuschläge, die von solchen Reparaturbetrieben tatsächlich erhoben werden...).


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OLG CELLE
28.03.2006
AZ: 14 U 200/05

Verlangt der Geschädigte Ersatz aufgrund einer fiktiven Abrechnung ohne dabei eine Reparatur der Sache oder die Beschaffung einer Ersatzsache zu verneinen, so hat er sein Wahlrecht nach § 249 II S.1 BGB nicht bindend ausgeübt.
Damit kann er weiterhin entweder Wiederherstellung in den vorigen Zustand, oder den dazu notwendigen Betrag in Geld einfordern.
Sofern eine im Anschluss erfolgte Reparatur höhere Kosten verursacht als zunächst fiktiv abgerechnet wurden, so kann der Geschädigte noch nachträglich die Differenz zwischen den bereits beglichenen fiktiven Abrechnungskosten und den tatsächlichen Reparaturkosten einfordern.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat sich hier noch nicht festgelegt, ob er reparieren oder dies unterlassen will und lediglich fiktiv Ersatz verlangen möchte.
Er hat also gerade noch die Entscheidungsfreiheit, zu reparieren oder dies zu unterlassen.
Entsprechend kann er sein Wahlrecht auch noch nicht bindend ausgeübt haben...).


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OLG SCHLESWIG
15.06.2000
AZ: 7 U 103/99

Schadenersatz kann grundsätzlich auf Gutachtenbasis gefordert werden, selbst, wenn eine Reparatur des Unfallfahrzeugs erfolgte und die Reparaturkosten unter der Berechnung im Schadensgutachten liegen.

Aus den Gründen: (...Nach § 249 S.2 BGB hat der Schädiger dem Geschädigten "den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag" zu zahlen.
Danach kommt es nicht darauf an, was gerade dieser Geschädigte für die von ihm durchgeführte Reparatur ausgegeben hat, sondern darauf, was dazu erforderlich wäre.
Der Ersatzanspruch ist "objektiv" zu bemessen.
Inhalt des Geldanspruchs nach § 249 S.2 BGB ist es nicht, dem Geschädigten die Kosten, die er für die Herstellung ausgegeben hat, zu ersetzen.
Inhalt des Anspruchs ist, dass der Schädiger mit der Geldzahlung den Schaden an der von ihm beschädigten Sache ausgleicht.
Mithin muss der Betrag, der für die Reparatur tatsächlich aufgewendet worden ist, begrifflich von dem Betrag, der für die Herstellung "erforderlich" ist, unterschieden werden...)


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OLG HAMM
23.06.1999
AZ: 6 U 16/99

1.) Der Geschädigte muss als Grenze der fiktiven Abrechnung den Wiederbeschaffungsaufwand, nicht den Wiederbeschaffungswert zugrunde legen.

2.) Der Geschädigte kann sein Fahrzeug zu dem von einem Gutachter geschätzten Restwert beim Erwerb eines Neufahrzeugs in Zahlung geben.
Dabei ist er nicht auf Hinweise des Haftpflichtversicherers auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit angewiesen, denn es ist Aufgabe des Schädigers bzw. dessen Versicherers, dem Geschädigten die mit der vorgeschlagenen günstigeren Verwertung verbundenen Aufwendungen abzunehmen.

Aus den Gründen: (...Für den Fahrzeugschaden sind im vorliegenden Fall nicht die fiktiven Reparaturkosten massgeblich, sondern der Wiederbeschaffungsaufwand, der sich durch Abzug des Restwertes vom Wiederbeschaffungswert ergibt.
Eine Abrechnung auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten ist dem Kläger verwehrt, weil die gutachtengerechte Reparatur unwirtschaftlich ist...)


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OLG BAMBERG
27.10.1998
AZ: 5 U 76/98

Im Rahmen einer vom Geschädigten gewählten Abrechnung auf Gutachterbasis kann lediglich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes gegenüber höheren - fiktiven - Reparaturkosten verlangt werden.

Aus den Gründen: (...Sofern der Geschädigte das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug ohne Reparaturdurchführung veräussert und den Ersatz fiktiver Reparaturkosten verlangt, muss er sich generell in den durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenzen halten.
Im Zuge des hierbei anzustellenden Kostenvergleichs zwischen fiktiven Reparaturkosten und Ersatzbeschaffung ist daher vom Wiederbeschaffungswert ein Abzug in Höhe des Restwertes vorzunehmen.
Der Restwert kann allenfalls im Rahmen der Ermittlung der Wirtschaftlichkeitsgrenze einer tatsächlichen Reparaturdurchführung bei der Vergleichsrechnung vernachlässigt werden...).


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OLG HAMM
21.01.1998
AZ: 13 U 135/97

1.) Die Abrechnung von Reparaturkosten auf Gutachterbasis durch den Geschädigten ist zulässig.

2.) Wenn der Schädiger durch substantiierte Einwände die Annahmen des Gutachters in Einzelpunkten bezweifelt, kann der Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten durch den Betrag begrenzt werden, der sich bei einer Schadensberechnung nach den Kosten der Ersatzbeschaffung ergibt.

3.) Der zu ersetzende fiktive Schaden ergibt sich aus fiktiven Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei, Aufschlägen in Höhe von 5% auf die Ersatzteilpreise, den in einer Fachwerkstatt entsprechend anfallenden Lohnkosten und Vermessungskosten.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat den ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden durch das vorgelegte Gutachten hinreichend dargelegt und belegt.
Der Geschädigte kann von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt Herstellung des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs den Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen, ohne jedoch am Schadensfall zu "verdienen"...).


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OLG HAMM
10.06.1997
AZ: 9 U 56/97

1.) Der Geschädigte, der nach dem Unfall sein Fahrzeug behält und reparieren lässt, kann auch eine Teil-, Billig- oder Eigenreparatur vornehmen, ohne dass er das Recht zur Abrechnung auf Gutachtenbasis verliert.
Werden gegen das Gutachten keine erheblichen Einwände erhoben, muss der Reparaturaufwand nicht durch Vorlage einer Rechnung belegt werden.

2.) Es besteht für den Geschädigten keine Pflicht, dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung eine Verwertungsmöglichkeit zu einem höheren als dem üblicherweise zu erzielenden Preis zu geben, er kann den Wagen zu dem im Gutachten angegebenen Preis verkaufen.

3.) Ein Integritätsinteresse des Geschädigten liegt auch dann vor, wenn das beschädigte Fahrzeug aus Geldmangel nur notdürftig repariert, weiterbenutzt und nach 11 Monaten verkauft wird.


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OLG KÖLN
03.06.1996
AZ: 12 U 5/96

Erteilt der Geschädigte zunächst Reparaturauftrag, entschliesst er sich dann aber zum Kauf eines Neufahrzeuges, besteht kein Anspruch auf Ersatz der (fiktiven) Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes, in diesem Fall ist kein sog. Integritätsinteresse nachgewiesen.

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OLG HAMM
22.04.1996
AZ: 6 U 144/95

Bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung ist der erforderliche Geldbetrag auf der Basis mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze zu ermitteln, nicht auf der Basis der höheren Sätze einer Vertragswerkstatt.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte den Schaden tatsächlich in einer kleineren Werkstatt und nur behelfsmässig hat beheben lassen ohne darzulegen, dass er sonst üblicherweise eine Vertragswerkstatt aufzusuchen pflegt.


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LG KREFELD
12.03.2013
AZ: 3 S 40/12

Der Nachweis eines für den Kläger mühelosen Zugangs zu kostengünstigeren Reparaturmöglichkeiten umfasst die mühelose Erkennbarkeit der Gleichwertigkeit für den Geschädigten.
Hierzu muss der Schädiger dem Geschädigten bereits vorprozessual alle notwendigen Informationen zukommen lassen.

Aus den Gründen:(...Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte als Schädiger seiner Darlegungslast insoweit nicht genügt hat.
Der Nachweis eines für den Kläger mühelosen Zugangs zu kostengünstigeren Reparaturmöglichkeiten umfasst die mühelose Erkennbarkeit der Gleichwertigkeit für den Geschädigten.
Hierzu muss der Schädiger dem Geschädigten bereits vorprozessual alle notwendigen Informationen zukommen lassen, damit dieser seine Dispositionsentscheidung hinsichtlich der Reparatur des Fahrzeuges treffen kann, die unter anderem davon abhängt, in welcher Höhe ein im Falle der Nichtreparatur zu erwartender Ersatzanspruch bestünde (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523; LG Krefeld, NJW 2010, 3040).
Dem hat der Beklagte nicht genügt.
Zum einen lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Beklagte günstigere Reparaturvarianten rechtzeitig, d.h. im Falle der fiktiven Abrechnung dem Kläger spätestens vor Klageerhebung, übermittelt hat.

Darüber hinaus verlangt ein zumutbarer Verweis auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit eine umfassende Information des Geschädigten hinsichtlich der Qualität der Werkstatt, auf die verwiesen wird.
Dem wird der hier in Rede stehende D.-Prüfbericht vom 17.04.2012 nicht gerecht.
Vielmehr hätte es konkreter Angaben und Nachweise über die Qualifikation der Werkstätten bzw. der Werkstattmeister und deren Erfahrung im Umgang mit entsprechenden Reparaturaufträgen bedurft.
Eine umfassende Eigenrecherche kann vom Geschädigten, der sich zur Schadensermittlung bereits eines Sachverständigen bedient hat, nicht erwartet werden (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523)...).


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LG KARLSRUHE
14.09.2007
AZ: 8 O 191/06

Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom Schadenssachverständigen ermittelten Kosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt.

Aus den Gründen: (...Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom Schadenssachverständigen zuletzt ermittelten Kosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt in vollem Umfang.
Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerseite und das von dieser vertretene Verständnis der sogenannten Porscheentscheidung des BGH (VersR 2003, 920), dass der Geschädigte grundsätzlich die Kosten der Reparatur in einem markengebundenen Betrieb mit Ersatzteilaufschlägen und Verbringungskosten ersetzt verlangen kann, solange ihm kein konkret erwiesener Mitverschuldenseinwand entgegen gehalten werden kann...).


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LG FULDA
27.04.2007
AZ: 1 S 29/07

Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Der Kläger hat auch bei fiktiver Schadensabrechnung Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, sowie die Ersatzteilzuschläge und die Verbringungskosten.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz i. H. v. WUR 1.009,90.
Dem Kläger stehen im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB als Schadensersatz diejenigen Kosten zu, die zur Wiederherstellung der Sache erforderlich sind.
Hierzu gehören - und zwar auch im Fall der fiktiven Abrechnung des Schadens - nach Auffassung der Kammer die Kosten die zur Instandsetzung eines Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt notwendig sind.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH.
Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reprieren lässt (BGH, NJW 2003, 2086 m.w.N.).
Ziel des Schadensersatzes ist nämlich die Totalreparation und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei.
Dies gilt im Grundsatz auch für fiktive Reparaturkosten...
...Unter Zugrundelegung dieser (BGH) Rechtsprechung ist die Kammer deshalb der Auffassung, dass auch vorliegend der Kläger bei fiktiver Schadensabrechnung Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat, wie sie unstreitig im Gutachten des SV ermittelt worden sind.
Zu ersetzen sind ferner auch bei fiktiver Abrechnung die im Gutachten enthaltenen Verbringungskosten, zumal sich aus dem Kostenvoranschlag der Firma A. GmbH, den die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegt hat, gleichfalls ergibt, dass dort Kosten für Fahrzeugverbringung angefallen wären.
Auch soweit das Gutachten bei Ersatzteilen Zuschläge enthält, sind diese zu ersetzen, da sie der Gutachter nur insofern aufgenommen hat, als Preisaufschläge bei der Kalkulation bekannt und damit auch üblich sind...).


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LG KOELN
31.05.2006
AZ: 13 S 4/06

Bei der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt sowie die UPE-Aufschläge und die fiktiven Verbringungskosten.

Aus den Gründen: (...Soweit die Beklagte dem Kläger entgegenhalten will, dass die von ihr benannten Werkstätten günstigere Stundenverrechnungssätze berechneten als eine Audi-Vertragswerkstatt, muss sich der Kläger hierauf nicht verweisen lassen.
Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des LG Bochum an, wonach der Geschädigte berechtigt ist, auch bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt bei der Schadensberechnung einzusetzen.
Zu dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden gehören auch die Aufschläge für die UPE und die fiktiven Verbringungskosten.
Denn der Kläger ist nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt, die bei einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten zu verlangen.
Dass im Falle einer dortigen fiktiven Reparatur auch Aufschläge für UPE und die Verbringungskosten in geltend gemachter Höhe anfallen, hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.07.2005 festgestellt.


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LG MAINZ
31.05.2006
AZ: 3 S 15/06

Der Geschädigte hat bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auch dann Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Kosten, wenn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer konkret auf eine günstigere sonstige Fachwerkstatt hingewiesen hat.

Aus den Gründen: (...Was die in Streit stehenden Stundenverrechnungssätze betrifft, so ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat, und zwar unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH a.a.O., m.w.N.).
In Rechtsprechung und Literatur ist, soweit ersichtlich, anerkannt, dass der Geschädigte bei tatsächlich durchgeführter Reparatur die hierbei entstehenden Kosten, mithin auch die in der Regel höheren Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt ohne Rücksicht auf die vorstehend genannten Gesichtspunkte ersetzt verlangen kann.
Hiervon geht ersichtlich auch die Beklagte aus; in der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 29.09.2005, Bl. 5, Bl. 36 GA) wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Vorlage einer Reparaturkostenrechnung einer Fachwerkstatt des Herstellers diese in voller Höhe ausgeglichen worden wäre.
Billigte man dem Geschädigten demgegenüber bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur Ersatz der bei Ausführung der Arbeiten in einer "sonstigen" Fachwerkstatt anfallenden geringeren Kosten zu, so würde damit der Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist.
Hiermit ist es unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten zu differenzieren je nach dem, ob bzw. wie er das Fahrzeug reparieren lässt
Anerkennt man aus den vorstehend genannten grundsätzlichen Erwägungen einen Anspruch des Klägers auf Abrechnung der bei der Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt entstehenden Kosten, so ergibt sich hieraus zugleich, dass auch die weiter in Streit stehenden Verbringungskosten – für die Verbringung des Fahrzeugs von der Vertragswerkstatt zur Lackiererei und zurück – zu ersetzen sind...).


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LG RAVENSBURG
15.12.2005
AZ: 4 S 21/05

Der Geschädigte ist auch bei der fiktiven Abrechnung frei in der Wahl seiner Werkstatt und muss sich insbesondere nicht auf eine Vertragswerkstatt der Versicherung verweisen lassen.

Aus den Gründen: (... Das Amtsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die vom aussergerichtlichen Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zugrunde gelegt werden können.
Der Kläger kann den Schaden in eigener Regie beheben lassen und die Werkstatt frei wählen.
Er muss sich nicht auf eine einzelne von der Beklagten genante Werkstatt verweisen lassen.
Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass es sich bei der Firma nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers um eine Vertragswerkstatt der Beklagten handelt.
Es kann dem Kläger nicht zugemutet werden, sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren zu lassen, die mit der Versicherung des Unfallgegners eng zusammenarbeitet...).


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LG BOCHUM
09.09.2005
AZ: 5 S 79/05

Der Geschädigte hat bei der fiktiven Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten auf der Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt.
Er braucht sich nicht auf die günstigeren Stundensätze einer Werkstatt des Versicherers verweisen lassen.

Aus den Gründen: (...Richtschnur für den nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB zu leistenden Schadensersatz sind grundsätzlich nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten, sondern nur der zur Herstellung objektive erforderlich Geldbetrag.
Demnach ergibt sich der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nach objektiven Kriterien als der Betrag, der für eine vollständige, vollwertige und fachgerechte Reparatur in einer anerkannten und vollautorisierten Fachwerkstatt, mithin einer markengebundenen Werkstatt erforderlich ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich Anspruch au Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob voll-, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Kläger grundsätzlich die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten auch bei Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis in vollem Umfang ersetzt verlangen, ohne dass sich der Kläger auf die Reparaturmöglichkeit bei einer Firma H. bzw. deren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen muss.
Nach einem Unfall ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens...).


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LG ESSEN
27.05.2005
AZ: 13 S 115/05

Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt.
Er muss sich nicht auf die Kosten einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte hat nämlich grundsätzlich Anspruch auf Ersatz in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er seinen Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Deshalb ist dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs.2 Satz 1 BGB gegeben, und zwar unabhängig davon, ob er den Pkw hat reparieren lassen oder nicht.
Zwar ist vom Ansatz her der Auffassung beizutreten, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss.
Allerdings liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.
Der Kläger muss sich bereits deswegen nicht auf eine Reparaturmöglichkeit der Firma. S verweisen lassen, weil dieses Unternehmen nicht als markengebundene Fachwerkstatt für PKW des Fabrikats Daimler/Chrysler anzusehen ist.
Der Geschädigte kann den Preis einermarkengebundenen Fachwerkstatt auch dann ersetzt verlangen, wenn dieser erheblich höher ist, als der aus den Preisen sonstiger Fachwerkstätten der Region ermittelte Durchschnittswert...).


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LG AACHEN
07.04.2005
AZ: 6 S 200/04

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat bei fiktiver Abrechnung des Schadens auf Basis des Sachverständigengutachtens Anspruch auf Ersatz der UPE-Aufschläge, wenn regionale Fachwerkstätten diese tatsächlich in Rechnung stellen.

Aus den Gründen: (...Dem Kläger steht gegen die Beklagte neben dem bereits erstinstanzlich zuerkannten Anspruch auf Erstattung der Lohnkosten ein weiterer Anspruch auf Erstattung der fiktiven Ersatzteilaufschläge in Höhe von EUR 55,97 gemäß § 249 Abs.2 S.1 BGB zu.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalles grundsätzlich einen Anspruchauf Ersatz der in einer Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation.
Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei...).


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LG MÜNCHEN I
20.01.2005
AZ: 19 S 11105/04

Keine Kürzung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei älteren Fahrzeugen.

Aus den Gründen: (...Die Kürzung der Stundenverrechnungssätze lässt sich auch nicht mit dem Alter bzw. der bisherigen Wartung des Fahrzeugs begründen.
Der BGH hat ausgeführt, dass der Geschädigte auch bei einem 7 Jahre alten Fahrzeug nicht zu besonderen Darlegungen verpflichtet ist, noch zum "Vorleben" des Pkw in wartungstechnischer Hinsicht vortragen muß...).


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LG MÜNCHEN I
16.12.2004
AZ: 19 S 17803/04

Der Geschädigte ist bei fiktiver Abrechnung berechtigt, die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu verlangen.

Aus den Gründen: (...Auch wenn die Klagepartei tatsächlich ihr Fahrzeug nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren lassen, sondern anderweitig eine billigere Reparatur durchgeführt hat, ist sie aufgrund des in sich schlüssigen, insoweit von der Beklagtenpartei nicht angegriffenen Sachverständigengutachtens berechtigt, die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen.
Insoweit bezieht sich das Gericht auf das Urteil des BGH vom 29.04.2003, das schon vom Erstgericht umfassend und nach Ansicht der Berufungskammer richtig gewürdigt wurde...).


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LG SAARBRÜCKEN
25.09.2003
AZ: 2 S 219/02

Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich Anspruch auf die im Gutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt und nicht lediglich auf Stundensätze anhand eines abstrakten Mittelwerts aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten.
Gleiches gilt für Ersatzteilzuschläge.

Aus den Gründen: (...Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten zu, da bei der Abrechnung die in dem Gutachten enthaltenen Stundenlöhne und nicht lediglich der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten der Region zugrunde zu legen sind.
Der Kläger Kläger darf daher grundsätzlich der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt in seiner Umgebung zugrunde legen, auch wenn deren Stundenverrechnungssätze über den von der DEKRA ermittelten Lohnsätzen der Region liegen...).


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LG COBURG
05.09.2003
AZ: 32 S 67/03

Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Fahrzeug zur Reparatur in eine Fachwerkstatt zu geben.
Es bleibt ihm vielmehr überlassen, auf welche Weise er seinen Pkw wieder funktionstüchtig macht.
Der Geschädigte darf nur nicht an dem Schadensfall "verdienen".
Dies ist nicht der Fall, wenn das Auto, sei es auch notdürftig, repariert wurde.
Bei Weiternutzung sind die von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zu ersetzen.
Die Qualität der Reparatur ist erst relevant, wenn die geschätzten Kosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert.


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LG KASSEL
03.05.2001
AZ: 1 S 657/00

Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte hat auch bei fiktiver Reparaturabrechnung auf Gutachterbasis Anspruch auf Ersatz der Kosten, die in einer dem Fahrzeugtyp entsprechenden Vertragswerkstatt anfallen würden.

Aus den Gründen: (...Dies folgt in erster Linie aus dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit.
Die Ersatzpflicht der Reparaturkosten einer Vertragswerkstatt wird bei tatsächlicher Vornahme der Reparatur in einer solchen Werkstatt nicht in Frage gestellt.
Eine Vertragswerkstatt geniesst regelmässig höheres Vertrauen und es ist von einer zügigeren Durchführung der Reparatur auszugehen, weil solche Werkstätten in der Regel die passenden Ersatzteile vorrätig haben und über entsprechendes Fachpersonal verfügen.
Der Schädiger darf aber durch die Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht bessergestellt werden, wenn der Geschädigte von der Reparatur des Fahrzeugs Abstand nimmt...).


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LG SAARBRÜCKEN
14.01.2001
AZ: 2 S 149/00

Der bei einem Verkehrsunfall an seinem Kfz Geschädigte kann nur dann die bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten vollständig ersetzt verlangen, wenn er die Reparatur tatsächlich und fachgerecht durchführen lässt.

Aus den Gründen: (...Die 130%-Regel ist nicht anwendbar, wenn der Geschädigte fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, weil in diesem Fall das Integritätsinteresse, auf dessen Wahrung diese Regel abzielt, nicht zu berücksichtigen ist.
Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes kann auch nur dann der Restwert des beschädigten Kfz unberücksichtigt bleiben, wenn dieses fach- und sachgerecht tatsächlich repariert wird.
Wird die Reparatur zwar durchgeführt, jedoch nicht fachgerecht, so handelt es sich lediglich um eine Teil- oder Billigreparatur, bei der kein über den Wiederbeschaffungswert hinausgehender Anspruch besteht.
In diesem Fall wurde die Reparatur nämlich zum Teil nicht durchgeführt...).


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LG WIESBADEN
07.06.2000
AZ: 10 S 81/99

1.) Fiktive Verbringungskosten sind bei Abrechnung auf Gutachterbasis zu erstatten.

2.) Ein Abzug von Materialzuschlägen ist nicht gerechtfertigt.

Aus den Gründen: (...Der Kläger kann Ersatz der im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten verlangen.
Da die wenigsten Kfz-Reparaturwerkstätten selbst die anfallenden Lackierarbeiten ausführen, hat der Sachverständige zu Recht die für die Verbringung anfallenden Kosten in seine Kalkulation aufgenommen.
Auf der Grundlage des Gutachtens kann der Kläger Schadensersatz verlangen.
Auch ein Grund für den Abzug von Materialzuschlägen i.H.v. 144,31 DM ist nicht ersichtlich.
Eine derartige pauschale Position findet sich im Gutachten nicht.
Der Beklagte hat nicht vorgetragen, welche einzelnen Positionen hiervon betroffen sein sollen und aus welchen Gründen kein Ersatz verlangt werden kann...).


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LG OLDENBURG
18.05.1999
AZ: 1 S 651/98

Die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten beurteilt sich nach den Stundensätzen einer Fachwerkstatt.
Ersatzteilzuschläge sind als Teil der Materialkosten ebenfalls zu ersetzen, da sie üblicherweise in den örtlichen Fachwerkstätten berechnet werden und der Geschädigte Anspruch auf eine Wiederherstellung in einer Fachwerkstatt hat.


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LG PADERBORN
01.12.1998
AZ: 2 O 389/98

Auch bei abstrakter Abrechnung ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur ist ein Anspruch auf Verbringungskosten begründet, wenn die örtlichen Vertragswerkstätten nicht über eine Lackiererei verfügen.

Aus den Gründen: (...Gemäss § 249 BGB kann der Geschädigte Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten verlangen, zu denen auch die Verbringungskosten zählen.
Entscheidet sich der Geschädigte für eine abstrakte Abrechnung der Reparaturkosten ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur, so soll er so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er die Reparatur in einer Vertragswerkstatt hätte vornehmen lassen.
Verfügen örtliche Vertragswerkstätten nicht über eine Lackiererei, so würden die Verbringungskosten unweigerlich anfallen, so dass sie in jedem Fall Bestandteil der Reparaturkosten geworden wären...).


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LG POTSDAM
12.06.1996
AZ: 2 S 46/96

Führt der Geschädigte die Reparatur seines beschädigten Kfz in Eigenregie durch, kann er die durch ein Sachverständigengutachten belegten Reparaturkosten verlangen.
Er ist nicht verpflichtet, die von ihm nachzuweisende Instandsetzung des Fahrzeugs etwa durch Lichtbilder und zusätzlich durch die Vorlage einer Reparaturrechnung zu belegen.

Aus den Gründen: (...Wer selbst repariert, darf den üblichen Werkstattpreis fordern.
Hierfür genügt in der Regel zum Nachweis der erforderlichen Reparaturkosten ein Sachverständigengutachten.
Dieses Sachverständigengutachten lag der Beklagten für die Abrechnung vor.
Auch kann die Reparatur durch Vorlage von Lichtbildern nachgewiesen werden.
Der Kläger hat der Beklagten Lichtbilder über den Fortgang der Reparatur vorgelegt.
Der Einwand der Beklagten, dass sie nur auf Vorlage einer Reparaturrechnung zur Zahlung verpflichtet sei, geht fehl, da es einer Vorlage einer Reparaturrechnung nicht bedarf...).


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AG HAMBURG-ALTONA
19.04.2013
AZ: 315b C 216/12

Bei der fiktiven Abrechnung ist nach der Reparatur des Fahrzeugs in Eigenregie eine Verweisung auf eine Alternativwerkstatt nicht mehr möglich.

Aus den Gründen: (...Nach Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte nicht nur deren Wiederherstellung, sondern wahlweise auch Ersatz in Geld verlangen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Er ist dann in der Verwendung dieses Geldbetrages frei.
Daher kann er auch fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen (Jahncke, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., §249 Randnr. 27).
In diesem Kontext ist es zwar denkbar, den Geschädigten angesichts seiner Schadensminderungspflicht auf eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit zu verweisen (BGH, NJW 2003, 2086 [2087]).
Das gilt aber nur, solange der Geschädigte seine Disposition nicht bereits getroffen hat...).


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AG LEIPZIG
18.04.2013
AZ: 106 C 7902/12

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte darf seiner fiktiven Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenberechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH vom 20.10.2009, Az.; VI ZR 53/09, = BGH ZfS 2010, 143 = VersR 2010, 225).
Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen, obwohl das Fahrzeug des Klägers älter als drei Jahre war....
...Zu bedenken ist zudem, dass der Stundenlohn der BMW Niederlassung Leipzig 143,40 Euro – beträgt, der Stundenlohn der freien Werkstatt dagegen nur 70,50 Euro, mithin weniger als die Hälfte.
Dass für weniger als die Hälfte an Stundenlohn die gleiche Qualität geboten wird, widerspricht der Lebenserfahrung.
Jedenfalls wäre es für den Kläger nicht zumutbar gewesen, einen Reparaturbetrieb außerhalb Leipzigs zu suchen, dessen Arbeitslohn unter der Hälfte des Arbeitslohnes der markengebundenen Fachwerkstatt liegt.
Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen ... wäre auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen...).


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AG LUDWIGSHAFEN
15.04.2008
AZ: 2a C 312/07

Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten.
Bei der Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte zu Grunde zu legen.
Ersatzteilzuschläge sind erstattungsfähig, da diese in der Regel in Mazda Werkstätten berechnet werden.
Zu erstatten sind auch Verbringungskosten, da diese in der Regel anfallen und somit zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zählen.

Aus den Gründen: (...Der Schadensersatzanspruch umfasst die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten, mithin die Reparaturkosten, auch wenn diese fiktiv geltend gemacht werden.
Bei der Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte zu Grunde zu legen, wie dies im vorgerichtlichen Gutachten erfolgt ist.
Bei markengebundenen Fachwerkstätten spricht nämlich in der Regel die Vermutung für das Vorliegen typenbezogener Fachkenntnisse und eines größeren spezifischen Erfahrungssatzes.
Bei Beauftragung einer sonstigen Fachwerkstatt müsste der Geschädigte zunächst Erkundigungen einholen.
Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist ihm allerdings eine solche Marktforschung nicht zuzumuten.
Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Reparaturdurchführung in einer Fachwerkstätte insoweit wertbildend auswirkt, als dies bei einem Weiterverkauf Auswirkungen auf eine mögliche merkantile Wertminderung hat.
Gerade bei nahezu neuen Fahrzeugen, wie im vorliegenden Fall, entfalten diese Grundsätze Geltung.
Die geltend gemachten Reparaturkosten bewegen sich im vorliegenden Fall im Rahmen der üblichen Vergütung, da nur eine der vom Sachverständigen angeführten 3 Werkstätten etwas günstiger anbietet.
Ersatzteilzuschläge sind erstattungsfähig, da diese in der Regel in Mazda Werkstätten berechnet werden.
Die Beklagte geht fehl in der Annahme, der Geschädigte sei zur Beauftragung der günstigsten Werkstatt verpflichtet.
Im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit ist er lediglich gehalten, eine Werkstatt zu wählen, die sich auf allgemeinem Preisniveau bewegt.
Die im vorgerichtlichen Gutachten angesetzten Kosten liegen in diesem Rahmen.
Zu erstatten sind auch Verbringungskosten, und zwar auch bei fiktiver Schadensberechnung, da diese in der Regel anfallen und somit zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zählen.
Der SV hat ausgeführt, dass die umliegenden Mazda-Vertragshändler nicht über eine eigene Lackiererei verfügen und deshalb Lackierarbeiten in der Regel fremd vergeben werden...).


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AG DARMSTADT
14.04.2008
AZ: 308 C 133/07

Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht repariert.

Aus den Gründen: (...Es ist ferner davon auszugehen, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in der markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich vollkommen, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird.
Allerdings muss sich der Geschädigte, wenn ihm mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit zur Verfügung steht, auf diese verweisen lassen (BGH a.a.o.).
Zwar hat die beklagte Haftpflichtversicherung in ihren Abrechnungsschreiben verschiedene Firmen benannt, welche die Arbeiten günstiger durchführen sollen.
Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte bei tatsächlich durchgeführter Reparatur die hierbei entstehenden Kosten, mithin auch in der Regel die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt ohne Rücksicht darauf, ob die Reparatur in einer anderen Firma günstiger hätte durchgeführt werden können, ersetzt verlangen kann.
Hiervon gehen auch die Beklagten aus, denn sie haben in der Klageerwiderung vorgetragen, dass die Reparaturkosten in voller Höhe ausgeglichen worden wären, hätte der Kläger eine Reparaturkostenrechnung einer Fachwerkstatt des Herstellers vorgelegt.
Würde man nun dem Geschädigten bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur den Ersatz der bei der Ausführung der Arbeiten bei einer sonstigen Fachwerkstatt anfallenden geringeren Kosten zubilligen, so würde man damit im Ergebnis den Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist.
Es ist hiermit unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten zu differenzieren je nach dem, ob bzw. wie der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lässt (LG Mainz, Urteil vom 14.02.2007, Aktenzeichen 3 S 133/06).
Allein auf die Angaben der beklagten Haftpflichtversicherung in ihrem Abrechnungsschreiben muss sich der Kläger nicht verlassen.
Vielmehr lässt sich die Gleichwertigkeit einer Reparaturleistung nur durch Einholung umfangreicher Erkundigungen beurteilen.
Im Prozess hätte daher die Frage der Gleichwertigkeit durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müssen, da klägerseits bestritten wurde, dass die benannten Firmen die Arbeiten gleichwertig ausführen.
Wenn es mithin nach wie vor fraglich ist, ob die beklagtenseits benannten Firmen überhaupt eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit bieten, geht dies zulasten der Beklagten.
Der Begriff gleichwertig kann durchaus auch so verstanden werden, dass grundsätzlich nur markengebundene Vertragswerkstätten als generell gleichwertig anzusehen sind, weil die Mitarbeiter einer markengebundenen Werkstatt allgemein als spezialisiert auf Fahrzeuge der konkret vertretenen Marke und diesbezüglich auch als besonders erfahren angesehen werden, denn gerade damit sind die in den markengebundenen Werkstätten verlangten höheren Stundensätze gerechtfertigt und auch in der allgemeinen Anschauung akzeptiert (LG Aachen, Urteil vom 28.06.2007, Aktenzeichen 6 S 55/07)...).


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AG VELBERT
09.04.2008
AZ: 13 C 570/07

Die Beklagten sind verpflichtet, die in dem Gutachten des Sachverständigen zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten.
Gleiches gilt für die fiktive Berechnung der UPE-Aufschläge.

Aus den Gründen: (...Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund des Verkehrsunfalls vom 31.05.2007 ein Anspruch auf Erstattung restlicher fiktiver Reparaturkosten in Höhe von EUR 78,69 zu.
Die Beklagten sind zum einen verpflichtet, die in dem Gutachten des SV vom 06.06.2007 zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten.
Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter unzutreffende Stundenverrechnungssätze angegeben hätte, gibt es nicht.
Was die Berechtigung des Geschädigten anbelangt, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten auch bei fiktiver Abrechnung zu fordern, schließt sich das Gericht den Ausführungen in dem Urteil des LG Köln vom 31.05.2006 - 13 S 4/06 - an, auf deren Wiederholung hier verzichtet wird.
Gleiches gilt für die fiktive Berechnung der UPE-Aufschläge.
Auch insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des LG Köln...).


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AG SAARLOUIS
22.02.2008
AZ: 26 C 2216/07

Bei der fiktiven Schadensabrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der UPE-Zuschläge und der Verbringungskosten.

Aus den Gründen: (...Dass die streitgegenständlichen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung dann zu erstatten sind, wenn sie bei seiner Kraftfahrzeug-typspezifischen Vertragswerkstatt am Wohnsitz des Geschädigten oder aber bei Fahrunfähigkeit des Unfallwagens am Unfallort anfallen, folgt aus der Rechtsprechung des BGH sowie auch aus der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes, da der Geschädigte grundsätzlich diejenigen Kosten erstattet verlangen kann, die in einer solchen Werkstatt im Falle einer Reparaturausführungen anfallen würden.
Ob er die Reparatur letztendlich tatsächlich ausführen lässt oder nicht, entspricht seiner Vermögensdispositionsbefugnis und spielt für die Höhe der zu erstattenden Kosten keine Rolle.
Dass diese Kosten bei der von dem außergerichtlich tätigen Sachverständigen bezeichneten Werkstatt anfallen, ist hinreichend durch das außergerichtlich eingeholte Schadensgutachten belegt.
Dies zu überprüfen, ist Aufgabe des außergerichtlich tätigen Schadensschätzers. Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten, darüber hinaus andere Rechnungen dieses Reparaturunternehmens beizuschaffen, die dies belegen könnten.
Dies deshalb, weil die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten Kraftfahrzeugsachverständigen in der Regel eine ausreichende Schadenskalkulationsgrundlage für die Bemessung des Schadensersatzanspruches darstellt.
Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes sowie des BGH: Wenn die Beklagte dies in Zweifel ziehen will, hat sie dies substantiiert zu tun.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Damit sind von der Beklagten weitere EUR 158,71 Reparaturkosten zu ersetzen...).


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AG BRAUNSCHWEIG
14.02.2008
AZ: 115 C 1206/07

Bei den Ersatzteilaufschlägen handelt es sich um erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB

Aus den Gründen; (...Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Ersatzteilaufschlägen im Falle fiktiver Schadensberechnung ist umstritten.
Während die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Erstattungsfähigkeit grundsätzlich bejaht (LG Aachen, DAR 2002, 72; NZV 2005, 849; AG Solingen, DAR 1997, 449, 450; AG Dinslaken, NJW-RR 1998; 1719; AG Landstuhl, DAR 2002, 77; AG Darmstadt, DAR 2005, 39; AG Hamm; NZV 2005, 649; AG Braunschweig, Urteil v. 22.12.05 -121 C 3127/05-; Wortmann, NZV 1999, 503; Gerad-Morguet; zfs 2006, 303; MüKo, BGB, § 249 Rn. 350 m.w.N.) wird vereinzelt auch der Standpunkt vertreten, dass Ersatzteilaufschläge nur dann zu ersetzen seien, wenn sie im Rahmen einer durchgeführten Reparatur auch tatsächlich angefallen sind (LG Berlin; Urteil v. 03.06.02 -58 S 446/01-; Wnker, VersR 2005, 917, 918; Palandt/Heinrichs, BGB, § 249 Rn. 14).
Die zuletzt genannte Auffassung ist in ihrer Ausschließlichkeit nicht mit § 249 Abs. 2 BGB vereinbar, der dem Geschädigten grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, im Falle der Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution auch den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.
So steht dem Geschädigten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon zu, ober der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder gar nicht reparieren lässt (BGH, NJW 2003, 2086 f. m.w.N.).
Dies hat der BGH für die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt unlängst nochmals klargestellt.
Weshalb für Ersatzteilaufschläge etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich.
Bei den Ersatzteilaufschlägen handelt es sich um erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB...).


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AG HAMBURG
04.02.2008
AZ: 51A C 247/07

Der Geschädigte kann auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die Stundenverrechnungssätze einer markengebunden Fachwerkstatt zugrunde legen.
Der Geschädigte hat auch Anspruch auf die im Schadensgutachten aufgeführten Netto-Kosten für die Verbringung des klägerischen Fahrzeugs zu einer Lackiererei sowie die Ersatzteilpreisaufschläge.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz restlicher Lohnkosten, denn er kann auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 28.09.2006, Az.: 644 C 236/06; AG Hamm, Urteil vom 10.04.2007, Az.: 17 C 409/06; AG Aachen, Urteil vom 28.08.2006, Az.: 5 C 338/06, zitiert nach juris).
Der erforderliche Geldbetrag gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt sich allein nach den Kosten, die für die Herstellung erforderlich sind und somit unabhängig davon, in welcher Weise der Geschädigte hinsichtlich der Behebung seines Fahrzeugschadens vorgeht.
Ihm bleibt es unbenommen, auf die Reparatur gänzlich zu verzichten.
Er kann sie auch selbst durchführen oder die Reparatur durch eine Werkstatt, gleich welcher Art, ausführen lassen.
Hieraus folgt, dass die erstattungsfähigen Herstellungskosten durch die Kosten der erforderlichen Reparaturmaßnahmen bestimmt werden.
Darf der Geschädigte auf eine bestimmte Art und Weise reparieren lassen, sind diese Kosten zugleich der erforderliche Geldbetrag für eine Herstellung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, ohne dass es darauf ankommt, ob wirklich repariert worden ist...
...Der Kläger hat auch Anspruch auf die im Schadensgutachten aufgeführten Netto-Kosten für die Verbringung des klägerischen Fahrzeugs zu einer Lackiererei sowie die Ersatzteilpreisaufschläge.
Zu dem erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören auch die im Gutachten angesetzten Verbringungskosten sowie die Ersatzteilpreisaufschläge...).


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AG FRANKFURT AM MAIN
31.01.2008
AZ: 31 C 2529/07-23

Der Geschädigte hat im Rahmen der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und auf die Ersatzteilpreisaufschläge.

Aus den Gründen: (...Es genügt bei einer fiktiven Schadensabrechnung daher im Allgemeinen, dass der Geschädigte den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.
Der Geschädigte muss eine Kürzung der für die der Sachverständigenschätzung zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze nur hinnehmen, wenn ihm eine ohne weiteres und mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit zur Verfügung steht.
Der Fall einer solchen Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze ist gegeben, wenn die gegnerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung dem Geschädigten einen markengebundenen Kraftfahrzeugmeisterbetrieb im näheren räumlichen Umfeld des Klägers benennt, dessen Stundenverrechnungssätze günstiger sind als die im Sachverständigengutachten angenommenen Stundenverrechnungssätze.
Diesen Umstand hat der Gegner darzulegen und ggfs. zu beweisen...
...Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch Anspruch auf die im Privatgutachten in Ansatz gebrachten Ersatzteilaufschläge.
Die Festlegung des erforderlichen Geldbetrages erfolgt grundsätzlich auf der Basis eines Sachverständigengutachtens.
Der Sachverständige muss also eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufschläge ist der Sachverhalt nicht anders zu beurteilen, als hinsichtlich sonstiger vom Sachverständigen ermittelter Kosten für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer Reparatur.
Hiernach hat der Kläger ohne konkreten Nachweis des Entstehens einen Anspruch auch auf die Aufschläge...).


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AG LEIPZIG
10.01.2008
AZ: 111 C 5208/07

Bei der Regulierung auf Gutachtenbasis sind die gesamten fiktiven Reparaturkosten zu erstatten.
Hierzu gehören auch die Ersatzteilzuschläge und die Verbringungskosten.

Aus den Gründen: (...Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, den ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Unerheblich ist, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder nicht.
Bei der Regulierung auf Gutachtenbasis sind die gesamten fiktiven Reparaturkosten zu erstatten.
Dies bedeutet, dass alle typischerweise anfallenden Schadenspositionen, also auch die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge zu regulieren sind (vgl. diesbezüglich auch OLG Dresden, Urteil vom 13.06.2001, Az.: 13 U 600/01 und LG Leipzig, Urteil vom 21.06.2007, Az.: 12 S 77/07).
Zudem halten sich sowohl die Verbringungskosten als auch die UPE-Aufschläge in einem angemessenen Rahmen, so dass ein wirtschaftlich denkender Geschädigter eine ihm bekannte Werkstatt bei einer Reparatursumme von insgesamt EUR 1.568,28 (brutto) auch beauftragen würde, wenn die geltend gemachten Verbringungskosten in Höhe von EUR 92,25 netto und UPE-Aufschläge in Höhe von EUR 49,24 netto anfallen würden...).


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AG BERLIN-MITTE
18.10.2007
AZ: 3 C 3214/07

Der Kläger kann auch bei fiktiver Geltendmachung seines Schadens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Es ist unbeachtlich, dass die Beklagte nicht markengebundene Fachwerkstätten dem Kläger nachgewiesen hat, die kostengünstiger gearbeitet hätten.

Aus den Gründen: (...hat der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten gem. dem von ihm vorgelegten Privatgutachten des Kfz-SV S.
Dabei sind nach Auffassung des Gerichts die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen.
Der Kläger kann auch bei fiktiver Geltendmachung seines Schadens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, da er nach § 249 BGB so zu stellen ist, wie wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag beläuft sich in Höhe der Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Das Gericht geht davon aus, dass dies die Erteilung eines Reparaturauftrages an eine markengebundene Fachwerkstatt der Fall ist, da es sich insbesondere bei einem späteren Wiederverkauf eines Fahrzeuges auswirkt, ob ein Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert wurde oder in einer nicht markengebundenen Werkstatt.
Insbesondere ist nach dem allgemeinen Verständnis eine markengebundene Fachwerkstatt spezialisiert auf die geschädigte Fahrzeugmarke und somit besser in der Lage, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu reparieren, insbesondere mit den Originalersatzteilen für dieses Fahrzeug.
Auch unterstehen die markengebundenen Fachwerkstätten nach dem allg. Verständnis eher einer gewissen Qualitätskontrolle durch den Hersteller des Fahrzeuges, der als markengebundene Fachwerkstatt nur eine Werkstatt aufnimmt, die einen gewissen Standart aufweisen kann. Insofern ist es unbeachtlich, dass die Beklagte nicht markengebundene Fachwerkstätten dem Kläger nachgewiesen hat, die kostengünstiger gearbeitet hätten...).


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AG VELBERT
26.09.2007
AZ: 17 C 255/07

Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung des fiktiven Rechnungsbetrages einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Aus den Gründen: (...Gem. § 249 BGB schulden die Beklagten dem Kläger auf den vom Sachverständigen mit seinem Gutachten in Höhe von netto EUR 1.290,88 ermittelten Sachschaden am Fahrzeug weitere EUR 273,85.
Insoweit besteht jedenfalls nach dem Porscheurteil des BGH (BGH NJW 2003, 2085) kein Zweifel daran, dass der Kläger als Geschädigter den fiktiven Rechnungsbetrag einer markengebundenen Werkstatt auch dann voll ersetzt verlangen kann, wenn dieser erheblich höher ist als der aus den Preisen der Fachwerkstätten der Region ermittelte Durchschnittswert...).


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AG HAMBURG
26.06.2007
AZ: 54a C 51/07

Der Kläger braucht sich im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht auf eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze verweisen lassen, wenn es sich um Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt handelt.

Aus den Gründen: (...Ein Teil des hier erstattungsfähigen Schadens ist der ermittelte Stundenverrechnungssatz einer Markenfachwerkstatt.
Der Kläger brauchte sich insoweit im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht auf eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze verweisen lassen.
Wie der BGH im sogenannten Porsche-Urteil (NJW 2003, 2086) zum Ausdruck gebracht hat, kann auch bei einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung der Stundenverrechnungssatz einer markengebundenen Fachwerkstatt angesetzt werden.
Der BGH hat insoweit zum Ausdruck gebracht, dass es im Allgemeinen genügt, wenn der Geschädigte seinen Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet.
Nach Auffassung des Gerichtes kann der Kläger nicht auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Werkstatt verwiesen werden, wenn es sich um Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt handelt, die Sätze richtig wiedergegeben sind, die Sätze dem Markt entsprechen und nicht übersetzt sind sowie keine weiteren Einwendungen gegen die anderen Sachverständigenfeststellungen erhoben werden.
Dies ist vorliegend der Fall...).


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AG GELSENKIRCHEN
21.06.2007
AZ: 32 C 100/07

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Stundenverrechnungssätze einer örtlichen, markengebundenen Fachwerkstatt und die Ersatzteilzuschläge.

Aus den Gründen: (...Die beklagte Haftpflichtversicherung hat die Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt T. GmbH in Essen zugrundegelegt, die günstigere Stundenverrechnungssätze als im Gutachten L. angenommen hat.
Das AG Gelsenkirchen ist jedoch der Ansicht, dass der Geschädigte aufgrund des von ihm eingeholten Schadensgutachtens seinen Fahrzeugschaden abrechnen kann.
Grundsätzlich hat nach der Rechtsprechung des BGH der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt in seinem Wohnbereich entstehen, wobei durchschnittliche Stundenverrechnungssätze allenfalls im Hinblick auf Opel-Vertragswerkstätten im Bereich Gelsenkirchen zu ermitteln sind (vgl. BGH DAR 2003, 374).
Der Kläger ist in Gelsenkirchen wohnhaft.
Es ist ihm seitens des AG Gelsenkirchen daher zuzugestehen, eine Markenwerkstatt der Fa. Opel in Gelsenkirchen aufzusuchen.
Die Einwendungen der Beklagten, die auf eine T. GmbH in Essen verweisen, können die Klageforderung nicht zu Fall bringen.
Der Kläger ist nicht verpflichtet, von Gelsenkirchen nach Essen zu fahren, um dort eine Werkstatt aufzusuchen, die mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen arbeitet.
Grundsätzlich können im Falle fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangt werden (Dietrichsen, DAR 2006, 301, 307 f; Dr. Greiner zfs 2006, 124 ff.). Grundsätzlich darf sich der Kläger auf die Angaben im Gutachten verlassen.
Da die beklagte Haftpflichtversicherung nicht konkret vorgetragen habe, in welcher Höhe bei Opel-Werkstätten in Gelsenkirchen Stundenverrechnungssätze anfallen, ein Zurückgreifen auf die Fa. T. in Essen jedoch nicht zulässig ist, da der Kläger in Gelsenkirchen wohnt und nicht in Essen, konnte der Kläger durchaus auf der Grundlage des von ihm eingeholten Schadensgutachtens seine fiktiven Reparaturkosten geltend machen.
Dem Gericht ist bekannt, dass in den Opel-Werkstätten für Ersatzteile UPE-Aufschläge berechnet werden.
Die vom Kläger geltend gemachten Beträge sind daher von der Beklagten zu zahlen...).


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AG SCHWERIN
30.03.2007
AZ: 12 C 42/07

Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungssätze, der Ersatzteilpreise und der Verbringungskosten einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Aus den Gründen: (...Mit der Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.06.1989 ist klargestellt, dass eine Pflicht zur Vorlage einer Reparaturrechung nicht gegeben ist.
Statt dessen ist der Geschädigte auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berechtigt, von der Wahlmöglichkeit der Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten, die durch einen Sachverständigen festgestellt wurden oder die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten nach Reparatur abzurechnen.
Spätestens nach der sogenannten "Porsche-Entscheidung ist indes hinreichend festgestellt, dass ein Ersatz der Reparaturkosten auf der Basis der Ersatzteilpreise und Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten zulässig ist.
Da - mittlerweise wohl überlicherweise - markengebundene Fachwerkstätten über keinerlei eigene Lackiermöglichkeiten mehr verfügen, fallen bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt mithin regelmäßig auch Verbringungskosten in eine Lackierfachwerkstatt an.
Deshalb sind Verbringungskosten nach der überwiegenden Rechtsprechung auch bei fiktiver Abrechnung regelmäßig erstattungsfähig, wo diese ebenfalls wohl konkret nie anfallen können.
Sowohl die tatsächlich aufgewendeten Teilekosten, insbesondere aber auch die aufgewendeten Arbeitskosten für die Karosserie- und Lackierarbeiten in der einfachen Werkstatt lagen im vorliegenden Fall deutlich unter den kalkulierten Kosten für eine Marken – und einer externen Lackierfachwerkstatt.
Sie bieten damit ein deutliches Indiz dafür, dass der Kläger mit der Beauftragung einer schlichteren Werkstatt auch eine qualitativ einfachere Reparatur hinnahm.
Diese Beschränkung darf indes nicht dem Schädiger zugute kommen...).


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AG PFORZHEIM
09.02.2007
AZ: 8 C 237/06

Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten.

Aus den Gründen: (...Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, und zwar unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Allerdings muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen.
Hierfür genügt jedoch nicht die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgend einer kostengünstigen Fremdwerkstatt.
Zwar hat die Beklagte im vorliegenden Fall konkret die Firma ... in Ötisheim unter Angabe der dortigen Stundenverrechnungssätze sowie Lackier- und Nebenkosten benannt.
Hierauf muss sich der Geschädigte jedoch auch im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen, denn anerkannt ist, dass der Geschädigte grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt verlangen kann...).


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AG BOCHUM
06.02.2007
AZ: 40 C 504/07

Der Unfallgeschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer Vertragswerkstatt so wie die Verbringungskosten und die UVP-Zuschläge geltend machen.

Aus den Gründen: (...Nach der ständigen Rechtssprechung des erkennenden Gerichts und auch der Berufungszivilkammern, die im übrigen im vollen Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, kann der Unfallgeschädigte auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer Vertragswerkstatt so wie auch die Verbringungskosten und die UVP-Zuschläge geltend machen.
Auch bei fiktiver Abrechnung stehen dem Geschädigten die Schadensbeseitigungskosten zu, die bei Durchführung einer Reparatur üblicherweise anfallen.
Dazu gehören, jedenfalls im Raum Bochum, auch die Verbringungskosten und die UPE-Zuschläge.
Diese fallen nämlich regelmäßig bei Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt an...).


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AG HAGEN
15.01.2007
AZ: 19 C 369/06

Dem Geschädigten kann nicht vorgeschrieben werden, in welcher Werkstatt er sein Fahrzeug nach einem Unfall reparieren lassen soll.
Es genügt im Allgemeinen, wenn er den Schaden auf Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet.

Aus den Gründen: (...Der Ansicht der Beklagten, dass der Klägerin nur die Kosten der Reparatur in der kostengünstigerer Alternativwerkstatt zu erstatten seien, kann nicht gefolgt werden.
Denn die Tatsache, dass die Reparatur in der Alternativwerkstatt lediglich kostengünstiger ist, kann keine Berücksichtigung finden.
Dem Geschädigten kann nämlich nicht vorgeschrieben werden, in welcher Werkstatt er sein Fahrzeug nach einem Unfall reparieren lassen soll.
Schließlich wird dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit eröffnet, die Schadensbehebung in eigener Regie vorzunehmen.
Zwar ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Doch dazu genügt im Allgemeinen, dass er den Schaden auf Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet...).


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AG STUTTGART
11.01.2007
AZ: 41 C 2950/06

Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt sowie auf die Ersatzteilzuschläge und kann nicht auf eine billigere Werkstatt verwiesen werden.

Aus den Gründen: (...Dass die im Gutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze denen einer markengebundenen Vertragswerkstatt entsprechen, wurde von der Beklagten nicht bestritten.
Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Kläger nicht auf die Möglichkeit der technischen ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fachwerkstatt verweisen lassen.
Der Geschädigte kann die von dem Gutachter ermittelten Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung in vollem Umfang ersetzt verlangen und kann nicht auf eine Berechnung bei Ausführung der Reparatur in einer anderen Werkstatt mit geringeren Stundenverrechnungssätzen verwiesen werden...).


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AG RUDOLSTADT
21.12.2006
AZ: 1 C 452/06

Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung sind die Verbringungskosten sowie Ersatzteilpreisaufschläge stets erstattungsfähig, ohne dass es hierzu des Nachweises bedarf, dass diese Kostenpositionen tatsächlich aufgewandt wurden.

Aus den Gründen: (...Entgegen der Auffassung der Haftpflichtversicherung der Beklagten sind die Kosten für die Verbringung des verunfallten Fahrzeuges zum Zwecke der Lackierung in einem Lackierbetrieb aber auch die Ersatzteilpreisaufschläge erstattungsfähig.
Verkannt wird durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers, dass auch bei Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Basis eines außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens Verbringungskosten sowie Ersatzteilpreisaufschläge stets erstattungsfähig sind, ohne dass es hierzu des Nachweises bedarf, dass diese vorgenannten Kostenpositionen tatsächlich aufgewandt wurden.
Der Geschädigte ist nämlich Herr des Restitutionsverfahrens.
Nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung in § 249 BGB hat er damit einen Anspruch auf den zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Geldbetrag.
Zu einer bestimmten Verwendung dieses erlangten Geldbetrages ist er jedoch nach der Gesetzeslage in keinster Weise verpflichtet.
Von daher wächst dem Geschädigten ein Wahlrecht zu.
Er kann die konkreten entstandenen Reparaturkosten verlangen oder aber unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten/einen Kostenvoranschlag auf fiktiver Basis eine Abrechnung vornehmen.
Für eine fiktive Schadensberechnung kommen unterschiedliche Beweggründe in Betracht, die jedoch für die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung ohne Belang sind...).


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AG NÜRTINGEN
14.12.2006
AZ: 12 C 1392/06

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat auch bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung Anspruch auf Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Er muss sich nicht auf die Reparaturmöglichkeit in einer Autowerkstatt verweisen lassen, die mit der Versicherung seines Schädigers geschäftlich verbunden ist.

Aus den Gründen: (...Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02 - hat ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls auch bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung Anspruch auf den Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Bei den angegebenen Reparaturmöglichkeiten handelt es sich jedoch nicht um gleichwertige.
Zum einen ist es ein Unterschied, ob ein Fahrzeug in einer markengebundenen, hier also VW-Werkstatt, repariert wird oder bei einer anderen Werkstätte, die nicht speziell auf die Fahrzeuge des Typs VW spezialisiert ist.
Zum anderen und insbesondere handelt es sich bei den aufgeführten Werkstätten ersichtlich um solche, die eine Vielzahl von Aufträgen seitens der Versicherungswirtschaft erhalten.
Kein Geschädigter ist aber verpflichtet, sich auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen, die eine mit der Versicherungswirtschaft und damit auch mit der Versicherung seines Schädigers geschäftlich verbundene Autowerkstätte anbietet.
Auf die - nach Ausführungen des Sachverständigen S. sogar weit unter dem Durchschnitt aller Fachwerkstätten liegenden - Stundensätze dieser Firmen braucht sich der Kläger nicht verweisen zu lassen, sondern er hat Anspruch auf die Sätze einer VW-Markenwerkstatt...).


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AG BOCHUM
13.12.2006
AZ: 42 C 407/06

Der Geschädigte hat bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt gemäß Sachverständigengutachten.

Aus den Gründen: (...Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und Literatur ist der Geschädigte berechtigt, seinen erlittenen Sachschaden durch ein Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen, das auf den Preisen einer markengebundenen Fachwerkstatt beruht, ohne sich darauf verweisen lassen zu müssen, dass die Obergrenze hierfür - bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung - der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als statistisch ermittelte Rechengröße sei.
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten kann dem Kläger nicht der Vorwurf der Verletzung der Schadensgeringhaltungsverpflichtung gemacht werden; denn wenn schon nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repäsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region Maßstab der Schadensermittlung bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung sein kann, können dies erst recht nicht die Stundenverrechnungssätze einer einzelnen markengebundenen Fachwerkstatt sein, mit der die Beklagte zudem noch, wie von der Klägerseite unwidersprochen vorgetragen wurde, einen sogenannten "Partnervertrag" unterhält...).


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AG BADEN-BADEN
05.12.2006
AZ: 7 C 390/06

Bei fiktiver Abrechnung müssen auch die UPE-Aufschläge erstattet werden.

Aus den Gründen: (...Bei fiktiver Schadensabrechnung ist eine typisierende Betrachtungsweise angezeigt.
Konkrete Einzelfälle können im Rahmen der Schadensberechnung nicht herangezogen werden, da gerade nicht feststeht, dass solche vorliegen.
Die gleiche Erwägung gilt für den UPE-Aufschlag.
Da die Summe dieser beiden Positionen von EUR 80,00 bzw. EUR 175,60 bereits den bezüglich des Sachschadens noch offenen Betrag von EUR 140,79 übersteigt, kommt es nicht auf die Frage an, ob die Stundenverrechnungssätze überhöht sind...).


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AG HAMURG-BARMBEK
28.11.2006
AZ: 821 C 95/06

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen FAchwerkstatt

Aus den Gründen: (...Teil des hier erstattungsfähigen Schadens ist der ermittelte Stundenverrechnungssatz einer Markenfachwerkstatt.
Die Klägerin braucht sich im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze und damit auf eine Kürzung der Position "Lackiermaterial", die sich aus den Stundenverrechnungssätzen prozentual ermittelt, nicht verweisen zu lassen. Das Gericht sieht keinen Anlass, von der Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung (BGH, 29.04.2003, VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086 -. sog. Porsche-Urteil) abzuweichen.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass es im Allgemeinen genüge, wenn der Geschädigte seinen Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet.
Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfes dürfe nicht das Grundanliegen des § 249 Abs.1 Satz 2 BGB aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten ein möglichst vollständiger Ausgleich zukommen soll.
Unter Berücksichtigung dieser Prämissen hat der BGH in dem vorbenannten Urteil die Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer Porsche-Werkstatt bejaht und die Verweisung auf den abstrakten Mittelwert der Verrechnungssätze aller Marken- und freien Fachwerkstätten in einer Region ausdrücklich abgelehnt...).


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AG RHEINBACH
17.08.2006
AZ: 5 C 106/06

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Aus den Gründen: (...Im Rahmen der von ihr geschuldeten Schadensersatzleistung hat die Beklagte die gutachterlich angesetzten Reparaturkosten in voller Höhe zu erstatten.
Dies gilt insbesondere für die im Dekra-Gutachten vom 17.01.2006 angesetzten Stundenverrechnungssätze der Firma .... Automobile.
Die Kosten sind nach § 249 Satz 2 BGB als erforderlicher Herstellungsaufwand zu ersetzten.
Der Kläger als Geschädigter, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf dabei grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen und braucht sich nicht auf die von der Beklagten zugrundegelegten "ortsüblichen Verrechnungssätze regionaler Fachwerkstätten" verweisen zu lassen.
Insoweit entsprechen die von dem Dekra-Sachverständigen zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze unstreitig denen einer Audi-Vertragswerkstatt, während die Abrechnung der Beklagten vom 09.02.2006 auf der Grundlage des Prüfberichts vom 06.02.2006 auf den Preisen der Firma ..., als einer regionalen freien Fachwerkstatt beruht...).


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AG RÜDESHEIM AM RHEIN
28.07.2006
AZ: 2 C 71/06(08)

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungspreise einer markengebundenen Vertragswerkstatt.

Aus den Gründen: (...Sofern das Sachverständigengutachten vorliegend die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands zugrunde gelegt hat, steht dies dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht entgegen.
Auch unter Berücksichtigung des Alters des Klägerfahrzeugs sowie der Tatsache, dass an diesem keine Schäden an tragenden Teilen vorlagen, und selbst eine qualifizierte Gleichwertigkeit der Reparatur bei einer der von der Beklagten genannten Werkstätten unterstellt, wäre der Kläger zu der Behebung des Schadens in einer markengebundenen Fachwerkstatt berechtigt gewesen und hätte sich nicht auf andere Werkstätten verweisen lassen müssen.
Denn insbesondere im Fall des Weiterverkaufs des Fahrzeugs sowie für den Fall etwaiger späterer Garantieleistungen kann es durchaus von Vorteil sein, wenn eine Reparatur an einem höherwertigen Fahrzeug wie dem vorliegenden in einer markengebundenen Vertrags-Werkstatt vorgenommen wurde.
Da der Kläger - wie aufgezeigt - seinen Schaden auch bei fiktiver Schadensberechnung auf Grundlage der Stundenverrechnungspreise einer markengebundenen Vertragswerkstatt geltend machen darf, ist die Klage begründet.
Insbesondere auf Grund der nach schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit hat die Wahl des Geschädigten, den Schaden anderweitig beheben zu lassen, keinen EInfluss auf die Schadenshöhe.
Denn Inhalt der Dispositionsbefugnis ist es gerade, dass der Geschädigte darüber entscheiden darf, ob er den erforderlichen Reparaturaufwand tatsächlich in eine fremde Reparatur investiert oder ggf. unter Einsparung eines Teils der Kosten die Reparatur auf andere Weise durchführt...).


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AG KARLSRUHE
20.06.2006
AZ: 5 C 75/06

Der Geschädigte hat auch bei der fiktiven Abrechnung Anspruch auf Erstatttung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte hat im Rahmen des § 249, Abs.2 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob voll-, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird.
Der Geschädigte kann grundsätzlich seinen Schaden nach einem Verkehrsunfall auf Basis eines Schadensgutachtens ermitteln und abrechnen.
Dass der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist, gilt auch im Grundsatz für fiktive Reparaturkosten.
Der Geschädigte muss sich auch nicht auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verweisen lassen.
Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region sein, wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnet...).


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AG MÜNCHEN
20.06.2006
AZ: 343 C 34380/05

Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der im Gutachten des Sachverständigen zugrunde gelegten Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Dies gilt auch bei einem älteren Fahrzeug.

Aus den Gründen: (...Nach dem Urteil des BGH vom 29.04.2003 und der Rechtsprechung des LG München I kann ein Geschädigter auch bei fiktiver Abrechnung auf Grundlage eines Gutachtens die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen.
Dies gilt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wie der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt.
Auch das Alter des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt rechtfertigt hier eine abweichende Betrachtungsweise nicht.
Auch bei einem 7 Jahre alten Fahrzeug sind die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich erstattungsfähig...).


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AG ESCHWEILER
01.06.2006
AZ: 26 C 31/06

Der Kläger kann bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis sowohl die UPE-Aufschläge, die Verbringungskosten, sowie die Stundenlöhne einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Aus den Gründen: (...Auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis sind nämlich die Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu ersetzen, wie sie bei einer Reparartur in den örtlichen markengebundenen Fachwerkstätten anfallen.
Der Geschädigte hat insoweit grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und zwar unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder nicht...).


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AG NÜRNBERG
24.03.2006
AZ: 20 C 268/06

Der Geschädigte kann die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Aus den Gründen: (...Der Gesetzgeber hat erst im Rahmen der Schadensersatzrechsreform des Jahres 2002 festgestellt, daß ein Geschädigter zur fiktiven Abrechnung berechtigt ist.
Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich auch anerkannt, daß der Geschädigte diese fiktive Schadensberechnung auf der Grundlage eines von ihm erholten Sachverständigengutachten ersetzt verlangen kann.
Dabei kann der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz bringen...).


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AG ESCHWEILER
07.03.2006
AZ: 21 C 14/06

Der Unfallgeschädigte hat Anspruch darauf, dass die Reparaturkosten - wie in einer Fachwerkstatt üblich - ersetzt werden.
Dies gilt auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis.

Aus den Gründen: (...Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte mühelos eine andere, preiswertere Reparaturmöglichkeit hat, was aber schon dann nicht mehr der Fall sein soll, wenn der Geschädigte erst einmal Erkundigungen zu den von dem Schädiger oder dessen Versicherung vorgeschlagenen freien Karosseriewerkstätten einholen muss...).


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AG REUTLINGEN
23.02.2006
AZ: 3 C 1235/05

Der Geschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die Kosten für die Instandsetzung in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.
Er muss sich nicht auf eine Werkstatt des Schädigers verweisen lassen.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte ist grundsätzlich sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei.
Dies gilt auch, wenn fiktive Reparaturkosten geltend gemacht werden.
Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger sich nicht darauf verweisen lassen musste, statt bei einer markengebundenen Werkstatt seiner Wahl und seines Vertrauens die Reparatur bei einer der von der Beklagten benannten Werkstätten durchführen zu lassen.
Das Gericht hält im Ergebnis die Dispositionsfreiheit eines Geschädigten für beeinträchtigt, wenn ihm an Stelle der von ihm ausgewählten Reparaturwerkstatt vorgeschrieben werden könnte, wo er konkret seine Reparartur durchführen lassen muss.
Unerheblich ist, dass der Kläger tatsächlich nicht hat reparieren lassen, da obige Grundsätze auch für den Fall einer Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis gelten...).


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AG KÖLN
04.01.2006
AZ: 266 C 379/05

Der Geschädigte hat im Rahmen einer fiktiven Abrechnung Anspruch auf Erstattung von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Werkstatt.

Aus den Gründen: (...Im Grundsatz hat der Geschädigte im Rahmen einer fiktiven Abrechnung Anspruch auf Erstattung von Stundenverrechnungssätzen markengebundener Werkstätten.
Der Kläger braucht sich grundsätzlich nicht auf die niedrigen, durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten benannten nicht markengebundenen Werkstätten verweisen lassen.
Dies gilt entsprechend auch für den von der Beklagten vorgenommenen Abzug bei den Lackierkosten in Höhe von EUR 217,94.
Auch dieser ist ungerechtfertigt...).


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AG NÜRNBERG
13.12.2005
AZ: 16 C 5568/05

Der Geschädigte darf bei der fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze und die Ersatzteilpreise einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Aus den Gründen: (...Bei der Berechnung des Schadens ist die Klägerin gemäß § 249 BGB so zu stellen, als wäre der Schaden nicht entstanden.
Es ist der Wiederherstellungsaufwand zu ersetzen.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die fiktiven Reparaturkosten abgerechnet.
Auch bei der Berechnung der fiktiven Reparaturkosten darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze und die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen...).


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AG HAMBURG
25.11.2005
AZ: 50b C 83/05

Auch bei fiktiver Abrechnung können der Stundensatz und die übrigen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden.

Aus den Gründen: (...Auch bei fiktiver Abrechnung können der Stundensatz und die übrigen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden.
Auszugehen ist davon, dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Wiederherstellung „erforderlichen“ Geldbetrag schuldet.
Anerkannt ist dabei, dass der Geschädigte keine „Marktforschung“ betreiben muss und grundsätzlich die Dienste einer markengebundenen Werkstatt in Anspruch nehmen darf (BGH NJW 2003, 2086 [Porsche-Urteil]; auch nicht in Frage gestellt durch Wenker, VersR 2005, 917).
Das lässt sich nachvollziehbar mit dem größeren Vertrauen begründen, das einer markengebundenen Werkstatt eben aufgrund dieser Bindung entgegengebracht werden kann (vgl. z.B. BGH a.a.O.). ...).


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AG SIEGBURG
14.10.2005
AZ: 109 C 368/05

Die Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung die Kosten für die Reparatur verlangen, auch wenn sie das Fahrzeug mit einer Notreparatur weiter nutzt.
Sie muss sich nicht auf Totalschadenabrechnung verweisen lassen.

Aus den Gründen: (...Die Klägerin hat gemäß § 883 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflVersG gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz des materiellen Restschadens von EUR 929,95.
Dementsprechend streiten die Parteien auch nur darum, auf welcher Basis die Schadensregulierung zu erfolgen hat.
Die dazu von der Beklagten vertretene Auffassung (Anm. Abrechnung auf Totalschadenbasis) mag für den Fall, dass der Geschädigte seinen Wagen in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall unrepariert veräußert, berechtigt sein.
Von dieser Konstellation kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, da die entsprechende Behauptung von der Beklagten erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt wird, um zu einer für sie günstigeren Schadensabrechnung zu gelangen.
Diese kann die Beklagte aber - jedenfalls so lange die Klägerin nicht unter Erwerb eines Ersatzfahrzeugs den beschädigten Wagen veräußert - nicht verlangen.
Denn abgesehen davon, dass diese Abrechnung ebenso fiktiv ist, wie die auf Gutachtenbasis erfolgende Reparaturkostenabrechnung, weil auch die Position "Restwert" nur eine fiktive - auch der Manipulation zugängliche - Größe ist, kann die Beklagte der Klägerin nicht vorschreiben, wie sie ihren Schaden zu beheben hat...).


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AG RAVENSBURG
29.09.2005
AZ: 5 C 827/05

Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Erstattung der Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie auf die Ersatzteilzuschläge.

Aus den Gründen: (...Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger die sogennnten UPE-Aufschläge und höheren Lackierkosten zu bezahlen, auch wenn der Kläger die fiktiven Reparaturkosten geltend macht.
Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Geschädigte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach seiner Wahl den Fahrzeugschaden fiktiv abrechnen darf.
Es ist Inhalt der Dispositionsbefugnis, dass der Geschädigte darüber entscheiden darf, ob er den erforderlichen Reparaturaufwand tatsächlich in eine fremde Reparatur investiert oder gegebenfalls unter Einsparung weiterer Kosten die Reparatur selbst durchführt...).


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AG KIEL
21.09.2005
AZ: 115 C 318/05

Der Geschädigte hat bei der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die Kosten für die Instandsetzung in einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Aus den Gründen: (...Zur Schadensbehebung gehören grundsätzlich auch die Kosten, die bei Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechend deren Stundenverrechnungssätzen anfallen.
Solche Sätze hat das Gutachten des Sachverständigen unstreitig zugrunde gelegt.
Die Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt steht dabei dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht entgegen...).


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AG HAMM
28.08.2005
AZ: 16 C 139/05

Rechnet ein Geschädigter seinen Schaden fiktiv ab, sind der im Sachverständigengutachten enthaltene Aufpreis für Abweichungen von einer unverbindlichen Preisempfehlung (UPE), die örtlichen Stundensätze, und die Kosten zur Verbringung in die Lackiererei gemäss den Kosten in einer Vertragswerkstätte zu erstatten.

Aus den Gründen: (....Der Geschädigte hat nämlich regelmässig keine Möglichkeit zu überprüfen, ob es sich bei der von dem Schädiger benannten Werkstatt um eine zuverlässige und kompetente Firma handelt, die auch über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gerade bezüglich seines speziellen Autotyps und der konkret anfallenden Reparaturen verfügt.
Allein die Tatsache, dass der Schädiger die Firma als seit Jahren am Markt tätig bezeichnet, begründet für den Geschädigten nicht das Vertrauen, dass die Arbeiten mit der gleichen Kompetenz ausgeführt werden wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt...).


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AG AACHEN
17.08.2005
8 C 195/05

1.) Im Rahmen der Kasko-Regulierung wird der Anspruchsberechtigte nicht schlechtergestellt als derjenige, der gegen die Haftpflichtversicherung eines Dritten vorgeht.

2.) Stundenverrechnungssätze und die Aufschläge auf die Ersatzteile sind bei der Regulierung eines Kaskoschadenfalls auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.

Aus den Gründen: (...Das erkennende Gericht folgt der überwiegenden Auffassung der Instanzgerichte, wonach Kosten dieser Art auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind, wenn sie in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen.
Im wirtschaftlichen Ergebnis kann der Versicherungsnehmer Ersatz nach §66 Abs.1 VVG verlangen, wenn der durch ihn beauftragte Sachverständige zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt als der angestellte Sachverständige des Versicherers und wenn die Ansicht des Sachverständigen des Versicherungsnehmers im Prozess über die Schadensermittlungskosten oder über die Höhe der Hauptschadensentschädigung bestätigt wird...).


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AG AACHEN
25.07.2005
AZ: 5 C 81/05

Stehen dem Unfallgeschädigten die Aufwendungen für die Reparatur, wie sie in dem Gutachten festgestellt sind, zu, kann er vom Schädiger die Kosten für die Wiederherstellung der Karosserie und der Lackierung verlangen, die eine markengebundene Fachwerkstatt ansetzt.
Er muss sich nicht die billigeren Stundensätze, die eine Fremdwerkstatt ansetzen würde, anrechnen lassen.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte muss sich nur dann auf eine günstigere - und gleichwertige  - Reparaturmöglichkeit einlassen, wenn ihm dies mühelos ohne Weiteres möglich ist.
Ist dies jedoch nicht der Fall, etwa weil die Stundenverrechnungssätze des Sachverständigen in den regionalen Markenwerkstätten tatsächlich anfallen, so muss er sich auf eine abstrakte kostengünstigere Möglichkeit in einer Fremdwerkstatt nicht verweisen lassen.
Hieraus folgt, dass der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt zu verlangen...).


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AG ISERLOHN
30.06.2005
AZ: 41 C 89/05

Ein Unfallgeschädigter darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt zugrunde legen, auch wenn er das Fahrzeug nicht instandsetzt.

Aus den Gründen: (...Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in dem Kostenvoranschalg zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze diejenigen einer Opel-Vertragswerkstatt nicht übersteigen.
Das Gericht stützt seine Überzeugung auf das glaubhafte Gutachten des Sachverständigen.
Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass unter Zugrundlegung der durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze der hiesigen Opel-Vertragswerkstätten sich Reparaturkosten in Höhe von EUR 563,52 netto ergeben hätten, während die Fa. lediglich einen Reparaturbetrag von Euro 531,98 netto veranschlagt hat.
Aufgrund dessen war die Beklagte nicht berechtigt, diesen Betrag noch zu kürzen...).


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AG HAMBURG-HARBURG
09.06.2005
AZ: 648 C 88/05

Verzichtet der Geschädigte auf die Reparatur des Unfallfahrzeugs, so sind die Kosten für die Verbringung und die UPE-Aufschläge auf Grundlage des Sachverständigengutachtens ohne weiteren Nachweis der Erforderlichkeit zu erstatten.

Aus den Gründen: (...Aus der unumstrittenen Anerkennung einer Abrechnung auf Gutachterbasis, also im Wege einer abstrakten Reparaturkostenberechnung, folgt notwendig, dass es auf einen konkreten Kostennachweis für eine tatsächlich durchgeführte Reparatur gerade nicht ankommen kann.
Vielmehr bildet das Gutachten eine Grundlage für die Darlegung des Fahrzeugschadens, wobei davon auszugehen ist, dass die freien Sachverständigen von den örtlichen Verhältnissen ausgehen, sodass der Anfall der genannten Kosten den örtlichen Gepflogenheiten entspricht. Eine Kürzung des Erstattungsanspruchs um die vorgenannten Schadenspositionen würde demgegenüber unzulässig in die durch § 249 II S.1 BGB eingeräumte Dispositionsfreiheit des Klägers eingreifen...).


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AG SAARBRÜCKEN
23.02.2005
AZ: 3 C 291/04

Auch bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte die Verbringungskosten zur Lackiererei und den Ersatzteilaufschlag trotz fiktiver Abrechnung geltend machen.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte kann nur die zur Reparatur der beschädigten Sachen erforderlichen Kosten beanspruchen. Verbringungskosten zur Lackiererei und UPE-Zuschlag sind bei Abrechnung auf Gutachtenbasis dann zu erstatten, so sie zu den Preisen der in der Region der Instandsetzung vertretenen Werkstätten gehören. Dies ist gerichtsbekannt der Fall.
Der Anspruch des Klägers ist bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht bereits deshalb nicht gegeben, weil es möglicherweise im Bereich Saarbrücken eine Werkstatt gibt, bei der diese Kosten nicht anfallen würden.
Den Geschädigten trifft gerade keine Verpflichtung, die günstigsten Konditionen der Instandsetzung zu erkunden und dies auch zu ergreifen. Vielmehr steht ihm grundsätzlich die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie zu...).


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AG HATTINGEN
18.01.2005
AZ: 7 C 157/04

1.) Der Schädiger ist verpflichtet im Rahmen einer Unfallschadensabwicklung Reparaturkosten, die in einer Fachwerkstatt angefallen wären, auch dann als Schadensersatz zu leisten, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug selbst repariert hat.

2.) Die Kosten, die für ein zusätzliches Gutachten anfallen, müssen dann durch den Schädiger erstattet werden, wenn sie für die Aufklärung der streitigen Punkte erforderlich waren.

Aus den Gründen: (...Es entspricht grundsätzlich dem Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten, dass er für die Reparatur seines Pkw eine Fachwerkstatt aufsucht und das Fahrzeug dort fachgerecht und unter Aufrechterhaltung aller Garantieansprüche reparieren lässt.
Dabei ist der Geschädigte nicht gehalten, mit erheblichem Aufwand eine im näheren oder weiterem Umkreis gelegene besonders preiswerte Werkstatt zu suchen und mit der Reparatur zu beauftragen...).


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AG DORTMUND
21.12.2004
AZ: 129 C 10789/04

Der Gschädigte darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Aus den Gründen: (...Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergeben sich die Schadensbeseitigungskosten, die anfallen würden, wenn der Pkw in einer markengebundenen Fachwerkstatt in Dortmund repariert würde.
Die Beklagte hat aber weder bestritten, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt tatsächlich angefallen wären, noch hat sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt.
Nach Ansicht des BGH genügt die Darlegung des abstrakten Mittelwertes der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region jedoch nicht, wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet.
Mithin muss sich der Kläger nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigen Fremdwerkstatt verweisen lassen, sondern darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen...).


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AG MINDEN
20.04.2004
AZ: 22 C 583/03

Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reapraturkosten.

Aus den Gründen: (...Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reapraturkosten, und zwar unabhängig hiervon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Der Geschädigte genügt der Schadensminderungspflicht bereits dann, wenn er den Schaden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens berechnet.
Insbesondere ist er nicht gehalten, zuvor Erkundigungen einzuziehen, welche Werkstatt Erfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke hat und welche Preise diese verlangt.
Vielmehr darf der Geschädigte die Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, da dies Erfahrungen mit der Fahrzeugmarke hat und mit einer sachgerechten Reparatur zu rechnen ist...).


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AG OFFENBACH
10.02.2004
AZ: 340 C 93/03

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung hat die Reparaturkosten einer Markenwerkstatt aufgrund eines Kostenvoranschlags auch dann vollständig zu übernehmen, wenn die angegebenen Stundensätze über denen der von ihr vorgeschlagenen Werkstätten liegen.

Aus den Gründen: (...Bei einer fiktiven Schadensabrechnung käme die Annahme einer Verpflichtung des Geschädigten, Kalkulationen einer vom Schädiger bzw. dessen Versicherung benannten Werkstatt zugrunde legen zu müssen, einem abstrakten Kontrahierungszwang gleich und einem abstrakten Verbot, die markengebundene Fachwerkstatt zu wählen, wenn diese teurer arbeitet und der Geschädigte sich Abzüge nicht gefallen lassen will.
Dies würde aber einen unvertretbaren Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten, die auch bei fiktiver Abrechnung zu beachten ist.
Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, sein Fahrzeug vollständig instand setzen lassen zu können, ohne draufzuzahlen...).


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AG SOEST
29.10.2003
AZ: 13 C 493/02

Auch im Falle einer fiktiven Schadensabrechnung sind die Ersatzteilaufschläge erstattungsfähig.

Aus den Gründen: (...Der Sachverständige hat festgestellt, "Aufschläge auf die unverbindliche Herstellerpreisempfehlung sind in der hiesigen Region üblich".
Aufgrund dessen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger, soweit er tatsächlich hinsichtlich der Reparatur eine Fachwerkstatt aufsuchen würde, den streitigen Betrag bezahlen müsste.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger auch dann Anspruch auf Zahlung dieses Aufschlages, wenn die Schadensberechnung nur fiktiv ist.
Damit schliesst sich das Gericht einer verbreiteten Rechtsprechungsansicht an, da diese Kosten immer bei Einschaltung einer Fachwerkstatt im hiesigen Raum entstehen und der Kläger nach § 249 ff. BGB Anspruch auf eine Reparatur durch eine solche Fachfirma hat.
Es ist nicht einzusehen, dass der Geschädigte in einer solchen Situation schlechter steht, wenn er von einer Reparatur ganz absieht...).


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AG FREISING
10.09.2003
AZ: 22 C 815/02

Reparaturkosten können unter Zugrundelegung der in einer Fachwerkstatt entstehenden Kosten verlangt werden.

Aus den Gründen: (...Die Klägerin kann Reparaturkosten unter Zugrundelegung der in einer Fachwerkstätte entstehenden Kosten verlangen.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich hierbei bereits um ein älteres Fahrzeug handelt.
Der BGH hat ausdrücklich ausgeführt, dass es in jedem Fall dem Geschädigten offen bleiben muss, eine Fachwerkstätte oder eine nicht markengebundene Werkstätte zu beauftragen.


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AG ISERLOHN
30.01.2003
AZ: 45 C 307/02

Auch bei fiktiver Schadensabrechnung ist der erstattungsfähige Arbeitslohn entsprechend den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt zu berechnen.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sein beschädigtes Fahrzeug in einer markenungebundenen Werkstatt reparieren zu lassen.

Aus den Gründen: (...Bei einem drei Jahre alten Fahrzeug kann der Geschädigte nicht darauf verwiesen werden, das Auto in einer markenungebundenen oder etwa in einer "Hinterhofwerkstatt" instand setzen zu lassen.
Er hat einen Anspruch darauf, dass das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt repariert wird, so dass sich die notwendigen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen der hiesigen Fachwerkstätten richten...).


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AG LINGEN
06.01.2003
AZ: 12 C 1362/92 XI

Wählt jemand die abstrakte Schadensabrechnung, so ist er an die im Sachverständigengutachten festgestellte Schadenshöhe gebunden.
Eine Geltendmachung konkreter Schadenspositionen ist daneben nicht möglich.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte darf, wenn er an der abstrakten Berechnung festhält, dem Betrag des Gutachtens nicht weitere Kostenpositionen hinzufügen, deren Notwendigkeit sich während der Reparatur herausgestellt hat.
Dies bedeutet, dass sich der Geschädigte zu entscheiden hat, ob er entweder konkret seinen Schaden unter Bezugnahme auf eine Reparaturkostenrechnung oder aber auf der Grundlage eines Gutachtens im Wege einer fiktiven Schadensberechnung geltend macht.
Entscheidet sich der Geschädigte für eine fiktive Schadensberechnung, bleibt es ihm verwehrt, abweichend hiervon weitere Sachschäden unter Einschluss eines weitergehenden Nutzungsausfallschadens geltend zu machen.
Er muss sich dann an den Berechnungen des Gutachtens festhalten lassen...).


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AG LÜDENSCHEID
29.11.2002
AZ: C 117/02

Die marktüblichen Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung der Ersatzteilproduzenten sind bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ersatzfähig.

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AG ESSEN
23.08.2002
AZ: 16 C 183/02

1.) Bei fiktiver Abrechnung auf Basis eines Gutachtens können bei nicht durchgeführter Reparatur die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt verlangt werden.

2.) Verbringungskosten können verlangt werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass die Werkstatt, die er gegebenenfalls mit der Reparatur beauftragen will bzw. die Werkstatt, die er ansonsten aufzusuchen pflegt, nicht über eine Lackiererei verfügt, wobei gerichtsbekannt ist, dass Verbringungskosten in der weitaus überwiegenden Zahl der Unfälle zu erwarten sind, nachdem nur noch wenige Werkstätten über eine Lackiererei verfügen.

3.) Unternehmeraufschläge auf die Ersatzteile (U.P.E.-Zuschläge) können nur dann verlangt werden, wenn der Geschädigte dezidiert und konkret betragsmässig darlegt, dass die ansonsten von ihm beauftragte Werkstatt diese Aufschläge in exakt der geltend gemachten Höhe nimmt.

Aus den Gründen: (...Einem Geschädigten ist daher die Möglichkeit eröffnet, derartige Schäden in einer Fachwerkstatt beheben zu lassen...).


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AG HANNOVER
04.06.2002
AZ: 528 C 2052/02

Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis ist es zulässig, die Stundenlöhne einer Vertragswerkstatt zugrunde zu legen und die fiktiven Verbringungskosten in eine Lackiererei sowie den werkstattüblichen Ersatzteilaufschlag in die Berechnung einzubeziehen.

Aus den Gründen: (...Der erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249 S.2 BGB ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Deshalb kann der Geschädigte seiner Schadensberechnung ein Sachverständigengutachten unabhängig davon zugrunde legen, ob die Reparatur durchgeführt wurde oder ob bei durchgeführter Reparatur der Rechnungsbetrag niedriger ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Geschädigte auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis Anspruch auf Erstattung fiktiver Lackierkosten und kann wegen des fiktiven Arbeitslohnes die Stundenverrechnungssätze einer markenverbundenen Fachwerkstatt verlangen.
Ferner kann der Kläger auch den vom Gutachter ermittelten üblichen Aufschlag auf Ersatzteile ersetzt verlangen...).


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AG SIEGEN
10.09.2001
AZ: 11 C 366/99

Ist die Zerlegung von Fahrzeugteilen zur Ermittlung des Schadens und des möglichen Reparaturaufwands erforderlich, sind deren Kosten erstattungsfähig, auch wenn bei einer Reparatur eine erneute Zerlegung erforderlich würde.

Aus den Gründen: (...Gemäss § 249 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Zustand nicht eingetreten wäre.
Bei Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Eine Veräusserung des verunfallten Lkw und die Abrechnung auf Wiederbeschaffungswert minus Restwert-Basis war angemessen. Insofern muss dem Gläubiger die Möglichkeit bleiben, nach Feststellung der genauen Schäden, sein weiteres Vorgehen zu überlegen.
Er kann erst entscheiden, was mit dem Unfallfahrzeug geschehen soll, wenn er den Umfang der Beschädigung kennt.
Hierzu war es erforderlich, die Hinterachse teilweise zu zerlegen und zu vermessen...).


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AG KELHEIM
22.03.2001
AZ: 1 C 0862/00

Zur Erstattungsfähigkeit fiktiv anfallender Verbringungskosten und Geltendmachung 10%iger Ersatzteilzuschläge sowie Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten.

Aus den Gründen: (...Es ist anerkannt, dass der Geschädigte die Reparatur seines beschädigten Kraftfahrzeuges in einer Vertrags-/Fachwerkstatt seiner Wahl durchführen lassen und hierfür vom Schädiger vollen Kostenersatz verlangen kann.
Aufgrund der dem Geschädigten eingeräumten Dispositionsfreiheit ist dieser Ersatzanspruch auch unabhängig davon, ob der Geschädigte die Reparatur tatsächlich durchführen lässt, selbst ausführt oder gar auf sie verzichtet.
Die zu ersetzenden Kosten, insbesondere auch die Verbringungskosten wären unstreitig bei tatsächlich durchgeführter Reparatur durch die Vertragswerkstatt angefallen, da der Betrieb unstreitig nicht über eine eigene Lackiererei verfügt...).


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AG SIGMARINGEN
22.09.2000
AZ: 1 C 618/00

Der Geschädigte hat das Recht auf Reparaturkostenbasis abzurechnen, wenn ein anerkannter Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass die Reparaturkosten eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs 70% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen.

Aus den Gründen: (...Grundsätzlich kann der Geschädigte die notwendigen Reparaturkosten auch dann verlangen, wenn er sein Fahrzeug tatsächlich nicht reparieren lässt.
Allerdings muss der Geschädigte Reparatur und Ersatzbeschaffung vergleichen und von diesen beiden Möglichkeiten die wirtschaftlich günstigere auswählen.
Solange aber die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen und beide Werte von einem anerkannten Sachverständigen ermittelt worden sind, kann der Geschädigte trotzdem auf Reparaturkostenbasis abrechnen, auch wenn die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Pkw`s wegen der Berücksichtigung des Restwertes des unfallgeschädigten Fahrzeugs wirtschaftlich günstiger wäre...).


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AG POTSDAM
04.08.2000
AZ: 34 C 182/99

Der Geschädigte kann, wenn bei einem Gutachten, welches keine schwerwiegenden Mängel beinhaltet, auf Gutachtenbasis abgerechnet wird, sowohl die Kosten, die bei der Überführung zur Lackiererei entstehen, als auch den Aufschlag in Höhe von 10% für die Ersatzteile, den Lack, den Stundenlohn und die dabei anfallende Mehrwertsteuer* fordern.

Aus den Gründen: (...Die Beklagte kann dem klägerischen Anspruch nicht entgegenhalten, solche Aufwendungen seien nur bei nachgewiesener Reparatur erstattungsfähig.
Grundsätzlich braucht der Geschädigte weder die Tatsache der Reparatur noch deren Umfang nachzuweisen.
Die Vorlage des Gutachtens reicht zum Beleg seines Schadens vielmehr aus, wenn das Gutachten nicht gravierende Mängel aufweist.
Der Geschädigte kann selbst dann die Kosten einer Reparatur in der Fachwerkstatt auf Gutachtenbasis ersetzt verlangen, wenn er seinen Wagen gar nicht oder in Eigenregie repariert...).

* Mehrwertsteuer-Erstattung entfällt seit 01.08.2002!


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AG SIEGEN
15.05.2000
AZ: 11 C 14/00

Auch bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis gehören die Verbringungskosten und Ersatzteilpreiserhöhung zum erstattungsfähigen Schaden.

Aus den Gründen: (...Die uneingeschränkte Ersatzpflicht der Beklagten erstreckt sich gemäss § 249 S.2 BGB auf alle Kosten, die zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlich sind.
Für die Ersatzpflicht kommt es nicht darauf an, ob eine Reparatur tatsächlich vorgenommen wird.
Der Geschädigte muss so gestellt werden, dass er die Reparatur tatsächlich in einer Fachwerkstatt vornehmen lassen könnte.
Wenn bei einer Kfz-Reparatur in einer Fachwerkstatt auch Verbringungskosten und ein Betrag für eine Ersatzteilpreiserhöhung anfallen bzw. anfallen würden, dann sind diese Kosten nur dann nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Reparatur auch mit zumutbarem Aufwand in einer anderen Werkstatt ausführen lassen könnte, wo diese Kosten nicht entstehen würden...).


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AG NORDERSTEDT
02.02.2000
AZ: 47 C 85/99

Wird ein Schaden fiktiv abgerechnet, hängt die Frage der Ersatzfähigkeit allein davon ab, ob die geltend gemachten Kosten bei der Durchführung der Reparatur tatsächlich angefallen wären.
Dies gilt auch für UPE-Aufschläge.

Aus den Gründen: (...Unerheblich ist, ob diese Zuschläge tatsächlich anfallen, denn massgeblich ist bei der Schadensberechnung nur, ob derartige Zuschläge bei einer Reparatur bei einer Fachwerkstatt angefallen wären.
Der in Norderstedt ansässige Sachverständige hat in seinem Gutachten einen UPE-Zuschlag von 10% ausgewiesen.
Dieser ist somit bei einer Schadenabrechnung in Norderstedt zum Ansatz zu bringen.
Den Geschädigten trifft zwar die Pflicht zur Schadenminderung.
Ein Beschaffen von Ersatzteilen aus Regionen, in denen möglicherweise kein UPE-Zuschlag anfällt, ist in diese Pflicht jedoch nicht eingeschlossen...).


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AG BOCHUM
29.09.1998
AZ: 67 C 602/97

Eine Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne Berücksichtigung des Restwertes ist zulässig, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Eine fachgerechte Reparatur muss der Geschädigte dann nicht durchführen lassen.


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AG LIMBURG
06.08.1998
AZ: C 595/98

Veräussert der Geschädigte das nicht total unfallbeschädigte Kfz unrepariert, kann er den Ersatz der Reparaturkosten, die von einem Gutachter festgestellt wurden, verlangen, ohne dass die Reparaturkosten um den Restwert des Kfz zu vermindern sind.

Aus den Gründen: (...Wenn der Gutachter nach einem Unfall einen Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeug von 16.000,- DM, erforderliche Reparaturkosten von 10.683,43 DM und eine Wertminderung von 400,- DM ermittelt, der Geschädigte das Fahrzeug unrepariert weiterveräussert und der Aufkäufer ein Restwertangebot von 7.000,- DM abgibt, kann der Geschädigte nach dem Schadensgutachten abrechnen.
Der Geschädigte hat, wenn er das Fahrzeug unrepariert veräussert, einen Anspruch auf Ausgleichung der Reparaturkosten auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen, da kein Totalschaden vorliegt...).


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AG GRONAU
09.07.1998
AZ: 2 C 585/97

Aufschläge für Ersatzteile sind bei einer fiktiven Abrechnung auch dann zu ersetzen, wenn sie nicht von allen Fachwerkstätten verlangt werden, jedoch vom Gutachter bei der Schadensberechnung veranschlagt worden sind.

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AG BOCHUM
01.07.1992
AZ: 42 C 50/92

Bei am Ort unterschiedlichen Ersatzteilzuschlägen ist ein Mittelwert - hier von 15% - angemessen.

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Fiktive Abrechnung
-Nutzungsausfall-



BGH
15.07.2003
AZ: VI ZR 361/02

Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.

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BGH
23.03.1976
AZ: VI ZR 41/74

Wer für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug Zahlung der Instandsetzungskosten fordern kann, verliert diesen Anspruch nicht schon dadurch, dass er das Fahrzeug unrepariert beim Erwerb eines Neufahrzeugs in Zahlung gibt.
Das gilt in der Regel nicht für einen Nutzungsausfall, der auf einer nur gedachten Reparatur beruht.


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OLG HAMM
13.01.2006
AZ: 9 U 164/04

Bei einer fiktiven Schadensabrechnung kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat.

Aus den Gründen: (...Mit dem Schadensgutachten sind für den Nutzungsausfall nur 12 Werktage, für die Wiederbeschaffung mithin 14 Kalendertage anzusetzen.
Das Risiko der Verzögerung bei der Ersatzteilbeschaffung, die der Kläger als Grund für die von ihm reklamierte Reparaturdauer von 37 Tagen reklamiert, kann er vorliegend nicht dem Schädiger anlasten.
Da der Kläger schon über sein Gutachten, das die in einer Fachwerkstatt üblichen Reparaturkosten ermittelt, hinausgehend die um rd. EUR 1.300 höheren tatsächlichen Kosten geltend macht (ohne dass die Beklagten dies beanstanden) muss er sich auch so behandeln lassen, als hätte er die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt, die keine Probleme bei der Ersatzteilbeschaffung gehabt hätte, ausführen lassen...).


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KG BERLIN
01.03.2004
12 U 96/03

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges voraus.

Aus den Gründen: (...Die Gesamtkosten zur Wiederherstellung des Fahrzeuges lagen über den Kosten für eine Ersatzbeschaffung.
Aus technisch-wirtschaftlicher Sicht lag ein Totalschaden vor.
Mithin steht der Klägerin die der Höhe nach unstreitige Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zu.
Entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht ist die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung...).


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OLG HAMM
20.11.1995
AZ: 13 U 143/95

Nutzungsausfallentschädigung kann bei Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis für die Zeit der üblichen Wiederbeschaffungsdauer beansprucht werden; dabei ist nachzuweisen, dass ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde.

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OLG DÜSSELDORF
15.04.1992
AZ: 15 U 58/91

Wenn der Geschädigte nach einer Reparatur in Eigenregie reparaturbedingten Nutzungsausfall über die vom Sachverständigen zuerkannte Reparaturdauer hinaus beansprucht, hat er die Vollständigkeit der gemäss Gutachten für erforderliche gehaltenen Arbeiten und das Nichtvorliegen von vermeidbaren Verzögerungen bei der Durchführung konkret darzulegen und zu beweisen.

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AG GRONAU
09.07.1998
AZ: 2 C 585/97

Wenn ein Geschädigter die Reparatur in eigener Regie durchführt, so hat er darzulegen, zu welchem Zeitpunkt ein Nutzungsausfall an dem Wagen wegen der Reparatur bestand.

Aus den Gründen: (...Anders als bei Reparaturen in Fachwerkstätten ist derjenige, der die Reparatur selbst durchführt, dazu verpflichtet, den genauen Zeitaufwand darzulegen, da hier nicht feste Arbeitsschritte für die einzelnen Reparaturleistungen feststehen...).


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Fiktive Abrechnung
-Verbringungskosten-



OLG DRESDEN
13.06.2001
AZ: 13 U 600/01

Die Verbringungskosten für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug in die Werkstatt stellen einen nach § 249 BGB ersatzfähigen Schaden dar.

Aus den Gründen: (...Nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich der Geldbetrag zu ersetzen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmässsig und notwendig halten durfte.
Unerheblich ist, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder diese selber vornimmt.
Die vom Kfz-Ingenieur und Sachverständigenbüro ermittelten Kosten in Höhe von 174,00 DM brutto für die Verbringung des Pkw zum Lackierer sind angemessen.
Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch wird eine ihm bekannte Werkstatt bei einer Reparatursumme von über 10.000,00 DM auch dann beauftragen, wenn für die Lackierung 174,00 DM Lackierungskosten anfallen.
Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Lackierung des Fahrzeuges am Wohnort des Beklagten überhaupt möglich war...).


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OLG HAMM
21.01.1998
AZ: 13 U 135/97

1.) Die Abrechnung von Reparaturkosten auf Gutachterbasis durch den Geschädigten ist zulässig.

2.) Wenn der Schädiger durch substantiierte Einwände die Annahmen des Gutachters in Einzelpunkten bezweifelt, kann der Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten durch den Betrag begrenzt werden, der sich bei einer Schadensberechnung nach den Kosten der Ersatzbeschaffung ergibt.

3.) Der zu ersetzende fiktive Schaden ergibt sich aus fiktiven Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei, Aufschlägen in Höhe von 5% auf die Ersatzteilpreise, den in einer Fachwerkstatt entsprechend anfallenden Lohnkosten und Vermessungskosten.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat den ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden durch das vorgelegte Gutachten hinreichend dargelegt und belegt.
Der Geschädigte kann von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt Herstellung des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs den Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen, ohne jedoch am Schadensfall zu "verdienen"...).


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LG KARLSRUHE
14.09.2007
AZ: 8 O 191/06

Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom Schadenssachverständigen ermittelten Kosten der Reparatur in einer Markenwerkstatt einschl. der Verbringungskosten.

Aus den Gründen: (...Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom Schadenssachverständigen zuletzt ermittelten Kosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt in vollem Umfang.
Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerseite und das von dieser vertretene Verständnis der sogenannten Porscheentscheidung des BGH (VersR 2003, 920), dass der Geschädigte grundsätzlich die Kosten der Reparatur in einem markengebundenen Betrieb mit Ersatzteilaufschlägen und Verbringungskosten ersetzt verlangen kann, solange ihm kein konkret erwiesener Mitverschuldenseinwand entgegen gehalten werden kann...).


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LG KOELN
31.05.2006
AZ: 13 S 4/06

Bei der fiktiven Abrechnung kann der Geschädigte auch die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten geltend machen.

Aus den Gründen: (...Zu dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden gehören auch die Aufschläge für die UPE und die fiktiven Verbringungskosten.
Denn der Kläger ist nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt, die bei einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten zu verlangen.
Dass im Falle einer dortigen fiktiven Reparatur auch Aufschläge für UPE und die Verbringungskosten in geltend gemachter Höhe anfallen, hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.07.2005 festgestellt.


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LG MAINZ
31.05.2006
AZ: 3 S 15/06

Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten.

Aus den Gründen: (...Billigte man dem Geschädigten demgegenüber bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur Ersatz der bei Ausführung der Arbeiten in einer "sonstigen" Fachwerkstatt anfallenden geringeren Kosten zu, so würde damit der Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist.
Hiermit ist es unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten zu differenzieren je nach dem, ob bzw. wie er das Fahrzeug reparieren lässt
Anerkennt man aus den vorstehend genannten grundsätzlichen Erwägungen einen Anspruch des Klägers auf Abrechnung der bei der Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt entstehenden Kosten, so ergibt sich hieraus zugleich, dass auch die weiter in Streit stehenden Verbringungskosten – für die Verbringung des Fahrzeugs von der Vertragswerkstatt zur Lackiererei und zurück – zu ersetzen sind...).


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LG WIESBADEN
07.06.2000
AZ: 10 S 81/99

1.) Fiktive Verbringungskosten sind bei Abrechnung auf Gutachterbasis zu erstatten.

2.) Ein Abzug von Materialzuschlägen ist nicht gerechtfertigt.

Aus den Gründen: (...Der Kläger kann Ersatz der im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten verlangen.
Da die wenigsten Kfz-Reparaturwerkstätten selbst die anfallenden Lackierarbeiten ausführen, hat der Sachverständige zu Recht die für die Verbringung anfallenden Kosten in seine Kalkulation aufgenommen.
Auf der Grundlage des Gutachtens kann der Kläger Schadensersatz verlangen.
Auch ein Grund für den Abzug von Materialzuschlägen i.H.v. 144,31 DM ist nicht ersichtlich.
Eine derartige pauschale Position findet sich im Gutachten nicht.
Der Beklagte hat nicht vorgetragen, welche einzelnen Positionen hiervon betroffen sein sollen und aus welchen Gründen kein Ersatz verlangt werden kann...).


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LG GERA
28.09.1999
AZ: 10 S 311/99

Verbringungskosten sind auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung in der Regel zu erstatten.
Anders wäre es dann, wenn die Werkstatt, in der der Geschädigte typischerweise Wartung und Reparaturen durchführen lässt, auch einen Lackierbetrieb hätte.

Aus den Gründen: (...Hinsichtlich der Verbringungskosten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Lackierer und Karosseriebauer um verschiedene Berufe handelt, die nicht typisch in der selben Werkstatt angesiedelt sind...).


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LG OLDENBURG
18.05.1999
AZ: 1 S 651/98

Wird auf Gutachtenbasis abgerechnet, gehören auch die Verbringungskosten zum Lackierer zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn alle örtlichen Vertragswerkstätten keine Lackieranlage haben.

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LG PADERBORN
01.12.1998
AZ: 2 O 389/98

Auch bei abstrakter Abrechnung ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur ist ein Anspruch auf Verbringungskosten begründet, wenn die örtlichen Vertragswerkstätten nicht über eine Lackiererei verfügen.

Aus den Gründen: (...Gemäss § 249 BGB kann der Geschädigte Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten verlangen, zu denen auch die Verbringungskosten zählen.
Entscheidet sich der Geschädigte für eine abstrakte Abrechnung der Reparaturkosten ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur, so soll er so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er die Reparatur in einer Vertragswerkstatt hätte vornehmen lassen.
Verfügen örtliche Vertragswerkstätten nicht über eine Lackiererei, so würden die Verbringungskosten unweigerlich anfallen, so dass sie in jedem Fall Bestandteil der Reparaturkosten geworden wären...).


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AG SAARLOUIS
22.02.2008
AZ: 26 C 2216/07

Bei der fiktiven Schadensabrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten.

Aus den Gründen: (...Dass die streitgegenständlichen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung dann zu erstatten sind, wenn sie bei seiner Kraftfahrzeug-typspezifischen Vertragswerkstatt am Wohnsitz des Geschädigten oder aber bei Fahrunfähigkeit des Unfallwagens am Unfallort anfallen, folgt aus der Rechtsprechung des BGH sowie auch aus der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes, da der Geschädigte grundsätzlich diejenigen Kosten erstattet verlangen kann, die in einer solchen Werkstatt im Falle einer Reparaturausführungen anfallen würden.
Ob er die Reparatur letztendlich tatsächlich ausführen lässt oder nicht, entspricht seiner Vermögensdispositionsbefugnis und spielt für die Höhe der zu erstattenden Kosten keine Rolle.
Dass diese Kosten bei der von dem außergerichtlich tätigen Sachverständigen bezeichneten Werkstatt anfallen, ist hinreichend durch das außergerichtlich eingeholte Schadensgutachten belegt.
Dies zu überprüfen, ist Aufgabe des außergerichtlich tätigen Schadensschätzers. Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten, darüber hinaus andere Rechnungen dieses Reparaturunternehmens beizuschaffen, die dies belegen könnten.
Dies deshalb, weil die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten Kraftfahrzeugsachverständigen in der Regel eine ausreichende Schadenskalkulationsgrundlage für die Bemessung des Schadensersatzanspruches darstellt.
Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes sowie des BGH: Wenn die Beklagte dies in Zweifel ziehen will, hat sie dies substantiiert zu tun.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Damit sind von der Beklagten weitere EUR 158,71 Reparaturkosten zu ersetzen...).


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AG WUPPERTAL
11.01.2008
AZ: 32 C 197/07

Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens.
Der Geschädigte kann auch bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen.

Aus den Gründen: (...Die Klägerin kann auch bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und somit die von dem SV ermittelten Stundenverrechnungssätze erstattet verlangen.
Sie muss sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze anderer, nicht markengebundener Fachwerkstätten verweisen lassen (vgl. LG Wuppertal, Urteil v. 12.12.2007 - 8 S 34/07 -).
Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens.
Er ist grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. BGH NJW 2003, 2085 ff.).
Mit der Verweisung auf Stundenverrechnungssätze bestimmter Werkstätten würde jedoch in diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen, denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten Werkstatt beschränkt.
Hinzu kommt, dass der Geschädigte nach den Grundsätzen des BGH in dem sog. Porsche-Urteil gerade nicht zu der Entfaltung erheblicher Eigeninitiative verpflichtet ist (vgl. BGH NJW 2003, 2086 f.).
Folgt man der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, so wäre der Geschädigte gezwungen, nach der Benennung anderer Werkstätten durch den Schädiger selbst zu prüfen, ob es sich bei den genannten Werkstätten um eine der markengebundenen Werkstatt gleichwertige Werkstatt handelt (vgl. LG Wuppertal a.a.O.).
Eine solche Prüfung würde einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, zu dem der Geschädigte nicht verpflichtet ist (vgl. LG Köln, Urteil v. 31.05.2006, Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht 02/2007, 74, 75).
Letztlich würde eine Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze anderer Werkstätten dazu führen, dass sich der Geschädigte auch bei einer fiktiven Abrechnung auf eine konkrete - nicht einmal eine markengebundene Fachwerkstatt - verweisen lassen müsste, was jedoch die Grenzen zwischen einer zulässigen fiktiven Abrechnung und einer konkreten Abrechnung verwischen würde (LG Bochum, Urteil vom 09.09.05 - 5 S 79/05 -...
...Der Geschädigte ist auch berechtigt, der Beklagten Ersatzteilpreisaufschläge in Rechnung zu stellen.
Denn der Geschädigte ist nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt, die bei einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt regelmäßig anfallenden Kosten zu verlangen.
Dass im Fall einer dortigen Reparatur Ersatzteilpreisaufschläge erhoben werden, hat der SV S. in seinem Gutachten festgestellt...).


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AG SCHWERIN
30.03.2007
AZ: 12 C 42/07

Verbringungskosten sind nach der überwiegenden Rechtsprechung auch bei fiktiver Abrechnung regelmäßig erstattungsfähig.

Aus den Gründen: (...Da - mittlerweise wohl überlicherweise - markengebundene Fachwerkstätten über keinerlei eigene Lackiermöglichkeiten mehr verfügen, fallen bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt mithin regelmäßig auch Verbringungskosten in eine Lackierfachwerkstatt an.
Deshalb sind Verbringungskosten nach der überwiegenden Rechtsprechung auch bei fiktiver Abrechnung regelmäßig erstattungsfähig, wo diese ebenfalls wohl konkret nie anfallen können...).


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AG BADEN-BADEN
05.12.2006
AZ: 7 C 390/06

Verbringungskosten müssen auch bei fiktiver Abrechnung erstattet werden.

Aus den Gründen: (...Hinsichtlich der fiktiven Verbringungskosten zu einem Lackierbetrieb hält das Gericht die Rechtsansicht der Klägerin für richtig.
Es mag zwar sein, dass es Autoreparaturwerkstätten gibt, die über eine eigene Lackierabteilung verfügen.
Die Regel ist das aber nicht.
Zudem kann vom Geschädigten nicht verlangt werden, dass er die Werkstatt seines Vertrauens, die keine Lackierabteilung hat, nur deshalb nicht beauftragt, weil eine andere Reparaturwerkstätte in seiner Region eine Lackierabteilung hat...).


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AG RUDOLSTADT
21.12.2006
AZ: 1 C 452/06

Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung sind die Verbringungskosten sowie Ersatzteilpreisaufschläge stets erstattungsfähig, ohne dass es hierzu des Nachweises bedarf, dass diese Kostenpositionen tatsächlich aufgewandt wurden.

Aus den Gründen: (...Entgegen der Auffassung der Haftpflichtversicherung der Beklagten sind die Kosten für die Verbringung des verunfallten Fahrzeuges zum Zwecke der Lackierung in einem Lackierbetrieb aber auch die Ersatzteilpreisaufschläge erstattungsfähig.
Verkannt wird durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers, dass auch bei Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Basis eines außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens Verbringungskosten sowie Ersatzteilpreisaufschläge stets erstattungsfähig sind, ohne dass es hierzu des Nachweises bedarf, dass diese vorgenannten Kostenpositionen tatsächlich aufgewandt wurden.
Der Geschädigte ist nämlich Herr des Restitutionsverfahrens.
Nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung in § 249 BGB hat er damit einen Anspruch auf den zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Geldbetrag.
Zu einer bestimmten Verwendung dieses erlangten Geldbetrages ist er jedoch nach der Gesetzeslage in keinster Weise verpflichtet.
Von daher wächst dem Geschädigten ein Wahlrecht zu.
Er kann die konkreten entstandenen Reparaturkosten verlangen oder aber unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten/einen Kostenvoranschlag auf fiktiver Basis eine Abrechnung vornehmen.
Für eine fiktive Schadensberechnung kommen unterschiedliche Beweggründe in Betracht, die jedoch für die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung ohne Belang sind...).


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AG ESCHWEILER
01.06.2006
AZ: 26 C 31/06

Der Kläger kann bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis die Verbringungskosten verlangen.

Aus den Gründen: (...Auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis sind nämlich die Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu ersetzen, wie sie bei einer Reparartur in den örtlichen markengebundenen Fachwerkstätten anfallen.
Der Geschädigte hat insoweit grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und zwar unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder nicht...).


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AG BRAUNSCHWEIG
22.12.2005
AZ: 121 C 3127/05

Bei der fiktiven Abrechnung sind auch die Verbringungskosten zu berücksichtigen.

Aus den Gründen: (...Auch die Verbringungskosten zur Lackierung in Höhe von EUR 69,30 sind zu berücksichtigen.
Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass lediglich ein VAG-Händler in Braunschweig eine eigene Lackiererei besitzt.
Die Klägerin hat daher mit der Wahl ihrer fiktiven Reparaturwerkstatt auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
Es ist vielmehr die Regel, dass VAG-Händler die bei ihnen zu reparierenden Fahrzeuge zur Lackierung in eine Fremdwerkstatt verbringen.
Die angesetzten Verbringungskosten sind daher üblich und angemessen...).


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AG HAMM
28.08.2005
AZ: 16 C 139/05

Rechnet ein Geschädigter seinen Schaden fiktiv ab, sind der im Sachverständigengutachten enthaltene Aufpreis für Abweichungen von einer unverbindlichen Preisempfehlung (UPE), die örtlichen Stundensätze, und die Kosten zur Verbringung in die Lackiererei gemäss den Kosten in einer Vertragswerkstätte zu erstatten.

Aus den Gründen: (....Der Geschädigte hat nämlich regelmässig keine Möglichkeit zu überprüfen, ob es sich bei der von dem Schädiger benannten Werkstatt um eine zuverlässige und kompetente Firma handelt, die auch über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gerade bezüglich seines speziellen Autotyps und der konkret anfallenden Reparaturen verfügt.
Allein die Tatsache, dass der Schädiger die Firma als seit Jahren am Markt tätig bezeichnet, begründet für den Geschädigten nicht das Vertrauen, dass die Arbeiten mit der gleichen Kompetenz ausgeführt werden wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt...).


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AG HAMBURG-HARBURG
09.06.2005
AZ: 648 C 88/05

Verzichtet der Geschädigte auf die Reparatur des Unfallfahrzeugs, so sind die Kosten für die Verbringung und die UPE-Aufschläge auf Grundlage des Sachverständigengutachtens ohne weiteren Nachweis der Erforderlichkeit zu erstatten.

Aus den Gründen: (...Aus der unumstrittenen Anerkennung einer Abrechnung auf Gutachterbasis, also im Wege einer abstrakten Reparaturkostenberechnung, folgt notwendig, dass es auf einen konkreten Kostennachweis für eine tatsächlich durchgeführte Reparatur gerade nicht ankommen kann.
Vielmehr bildet das Gutachten eine Grundlage für die Darlegung des Fahrzeugschadens, wobei davon auszugehen ist, dass die freien Sachverständigen von den örtlichen Verhältnissen ausgehen, sodass der Anfall der genannten Kosten den örtlichen Gepflogenheiten entspricht. Eine Kürzung des Erstattungsanspruchs um die vorgenannten Schadenspositionen würde demgegenüber unzulässig in die durch § 249 II S.1 BGB eingeräumte Dispositionsfreiheit des Klägers eingreifen...).


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AG SAARBRÜCKEN
23.02.2005
AZ: 3 C 291/04

Auch bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte die Verbringungskosten zur Lackiererei und den Ersatzteilaufschlag trotz fiktiver Abrechnung geltend machen.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte kann nur die zur Reparatur der beschädigten Sachen erforderlichen Kosten beanspruchen. Verbringungskosten zur Lackiererei und UPE-Zuschlag sind bei Abrechnung auf Gutachtenbasis dann zu erstatten, so sie zu den Preisen der in der Region der Instandsetzung vertretenen Werkstätten gehören. Dies ist gerichtsbekannt der Fall.
Der Anspruch des Klägers ist bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht bereits deshalb nicht gegeben, weil es möglicherweise im Bereich Saarbrücken eine Werkstatt gibt, bei der diese Kosten nicht anfallen würden.
Den Geschädigten trifft gerade keine Verpflichtung, die günstigsten Konditionen der Instandsetzung zu erkunden und dies auch zu ergreifen. Vielmehr steht ihm grundsätzlich die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie zu...).


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AG ESSEN
23.08.2002
AZ: 16 C 183/02

Verbringungskosten können verlangt werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass die Werkstatt, die er gegebenenfalls mit der Reparatur beauftragen will bzw. die Werkstatt, die er ansonsten aufzusuchen pflegt, nicht über eine Lackiererei verfügt, wobei gerichtsbekannt ist, dass Verbringungskosten in der weitaus überwiegenden Zahl der Unfälle zu erwarten sind, nachdem nur noch wenige Werkstätten über eine Lackiererei verfügen.

Aus den Gründen: (...Einem Geschädigten ist daher die Möglichkeit eröffnet, derartige Schäden in einer Fachwerkstatt beheben zu lassen...).


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AG HANNOVER
04.06.2002
AZ: 528 C 2052/02

Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis ist es zulässig, die Stundenlöhne einer Vertragswerkstatt zugrunde zu legen und die fiktiven Verbringungskosten in eine Lackiererei sowie den werkstattüblichen Ersatzteilaufschlag in die Berechnung einzubeziehen.

Aus den Gründen: (...Der erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249 S.2 BGB ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Deshalb kann der Geschädigte seiner Schadensberechnung ein Sachverständigengutachten unabhängig davon zugrunde legen, ob die Reparatur durchgeführt wurde oder ob bei durchgeführter Reparatur der Rechnungsbetrag niedriger ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Geschädigte auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis Anspruch auf Erstattung fiktiver Lackierkosten und kann wegen des fiktiven Arbeitslohnes die Stundenverrechnungssätze einer markenverbundenen Fachwerkstatt verlangen.
Ferner kann der Kläger auch den vom Gutachter ermittelten üblichen Aufschlag auf Ersatzteile ersetzt verlangen...).


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AG KÖLN
28.01.2002
AZ: 268 C 526/00

Wird auf der Basis eines Kostenvoranschlags abgerechnet, sind notwendige Verbringungskosten zu ersetzen.

Aus den Gründen: (...Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass auch die Verbringungskosten, die bei Überführung des Fahrzeugs in eine Lackiererei entstehen, auszugleichen sind, da der Kläger nach Vorlage des Gutachtens vorgetragen hat, dass es im Kölner Raum keine Vertragswerkstatt mit eigener Lackiererei gäbe.
Damit ist also unstreitig davon auszugehen, dass im Falle der Reparatur in einer Vertragswerkstatt solche Verbringungskosten allgemein üblich sind.
Damit sie auch auf der Basis eines Kostenvoranschlags auszugleichen.
Wenn dem Geschädigten angesonnen wird, aus Kostenersparnisgründen von der Einholung eines teureren Schadensgutachtens abzusehen, ist es nach Ansicht des Gerichts folgerichtig, auch die Kosten eines solchen Kostenvoranschlags nach § 249 BGB für erstattungspflichtig zu halten, unabhängig davon, ob solche Kosten angerechnet werden...).


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AG RENDSBURG
21.01.2002
AZ: 11 C 395/01

Die Verbringungskosten gemäss Kostenvoranschlag sind auch dann erstattungsfähig, wenn nur auf Basis des Kostenvoranschlages reguliert werden soll.

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AG DRESDEN
20.06.2001
AZ: 112 C 2808/01

1.) Die höheren Kosten einer Kundendienstwerkstatt werden auch bei einer fiktiven Abrechnung erstattet.

2.) Auch Verbringungskosten können fiktiv abgerechnet werden.

Aus den Gründen: (...Gem. § 249 S.2 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf den für die (Wieder-)Herstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag, dass heisst auf Ersatz der Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftliche denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmässig und notwendig halten durfte.
Dabei ist anerkannt, dass im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs der Geschädigte die Reparatur in einer Vertrags-/ Fachwerkstatt durchführen lassen und von dem Schädiger vollen Kostenersatz verlangen kann.
Im Hinblick auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten ist auch anerkannt, dass sein Ersatzanspruch grundsätzlich nicht davon abhängt, ob er die Reparatur überhaupt oder selbst ausführt.


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AG KELHEIM
22.03.2001
AZ: 1 C 0862/00

Zur Erstattungsfähigkeit fiktiv anfallender Verbringungskosten und Geltendmachung 10%iger Ersatzteilzuschläge sowie Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten.

Aus den Gründen: (...Es ist anerkannt, dass der Geschädigte die Reparatur seines beschädigten Kraftfahrzeuges in einer Vertrags-/Fachwerkstatt seiner Wahl durchführen lassen und hierfür vom Schädiger vollen Kostenersatz verlangen kann.
Aufgrund der dem Geschädigten eingeräumten Dispositionsfreiheit ist dieser Ersatzanspruch auch unabhängig davon, ob der Geschädigte die Reparatur tatsächlich durchführen lässt, selbst ausführt oder gar auf sie verzichtet.
Die zu ersetzenden Kosten, insbesondere auch die Verbringungskosten wären unstreitig bei tatsächlich durchgeführter Reparatur durch die Vertragswerkstatt angefallen, da der Betrieb unstreitig nicht über eine eigene Lackiererei verfügt...).


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AG BÜHL
19.10.2000
AZ: 3 C 184/00

Der Geschädigte kann im Rahmen der Schadensregulierung auch die höheren Verrechnungssätze einer Fachwerkstatt und die fiktiven Verbringungskosten verlangen.

Aus den Gründen: (...Es ist wiederholend darauf hinzuweisen, dass der Geschädigte nach § 249 S.2 BGB den für die Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, und zwar unabhängig davon, ob er sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt oder nicht, und dass dabei alle Aufwendungen erforderlich sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmässig und notwendig halten darf.
Dazu gehören aber auch die Aufwendungen für die Verbringung des Fahrzeugs in die Lackierwerkstatt.
Denn Lackierarbeiten werden üblicherweise nicht in einer normalen Kfz-Reparaturwerkstatt ausgeführt, sondern in speziellen Lackierbetrieben.
Somit gibt es keinen sachlichen Grund diese Kosten bei einer fiktiven Schadensberechnung auszuklammern...).


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AG VERDEN
12.10.2000
AZ: 2 C 657/00 (II)

Die fiktiven Kosten der Verbringung eines Unfallfahrzeugs von einer Fachwerkstatt, in der der Geschädigte seinen unfallbeschädigten Pkw reparieren aber nicht lackieren lassen könnte, in eine Lackiererei sind als Schadensposition auch dann ansatzfähig, wenn der Geschädigte auf die Durchführung der Reparatur verzichtet und lediglich auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet.

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AG POTSDAM
04.08.2000
AZ: 34 C 182/99

Der Geschädigte kann, wenn bei einem Gutachten, welches keine schwerwiegenden Mängel beinhaltet, auf Gutachtenbasis abgerechnet wird, sowohl die Kosten, die bei der Überführung zur Lackiererei entstehen, als auch den Aufschlag in Höhe von 10% für die Ersatzteile, den Lack, den Stundenlohn und die dabei anfallende Mehrwertsteuer* fordern.

Aus den Gründen: (...Die Beklagte kann dem klägerischen Anspruch nicht entgegenhalten, solche Aufwendungen seien nur bei nachgewiesener Reparatur erstattungsfähig.
Grundsätzlich braucht der Geschädigte weder die Tatsache der Reparatur noch deren Umfang nachzuweisen.
Die Vorlage des Gutachtens reicht zum Beleg seines Schadens vielmehr aus, wenn das Gutachten nicht gravierende Mängel aufweist.
Der Geschädigte kann selbst dann die Kosten einer Reparatur in der Fachwerkstatt auf Gutachtenbasis ersetzt verlangen, wenn er seinen Wagen gar nicht oder in Eigenregie repariert...).

* Mehrwertsteuer-Erstattung entfällt seit 01.08.2002!


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AG SIEGEN
15.05.2000
AZ: 11 C 14/00

Auch bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis gehören die Verbringungskosten und Ersatzteilpreiserhöhung zum erstattungsfähigen Schaden.

Aus den Gründen: (...Die uneingeschränkte Ersatzpflicht der Beklagten erstreckt sich gemäss § 249 S.2 BGB auf alle Kosten, die zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlich sind.
Für die Ersatzpflicht kommt es nicht darauf an, ob eine Reparatur tatsächlich vorgenommen wird.
Der Geschädigte muss so gestellt werden, dass er die Reparatur tatsächlich in einer Fachwerkstatt vornehmen lassen könnte.
Wenn bei einer Kfz-Reparatur in einer Fachwerkstatt auch Verbringungskosten und ein Betrag für eine Ersatzteilpreiserhöhung anfallen bzw. anfallen würden, dann sind diese Kosten nur dann nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Reparatur auch mit zumutbarem Aufwand in einer anderen Werkstatt ausführen lassen könnte, wo diese Kosten nicht entstehen würden...).


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AG NEUSTADT AM RÜBENBERGE
26.04.2000
AZ: 53 C 438/00

Die fiktive Abrechnung wird auf der Grundlage der Kosten einer Vertragswerkstatt vorgenommen, so dass bei einer anfallenden Lackierung, die nicht selbst in der Vertragswerkstatt vorgenommen werden kann, auch die Verbringungskosten in eine Lackiererei zu ersetzen sind.

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AG LANGEN
25.01.2000
AZ: 55 C 442/99

Fiktive Verbringungskosten in eine Fremdlackiererei sind ein zu ersetzender Unfallschaden, ebenso wie andere fiktive Kosten bei der Abrechung eines Unfallschadens auf Gutachtensbasis.

Aus den Gründen: (...Zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmässig und wirtschaftlich notwendig halten durfte.
Mit der Auffassung, Verbringungskosten zum Lackierer erst dann ersetzen zu müssen, wenn sie tatsächlich angefallen sind, verkennt die Beklagte, dass der vom Geschädigten erhobene Anspruch auf Geldersatz gem. § 249 Satz 2 BGB von der tatsächlichen Durchführung der Reparatur unabhängig ist.
Es ist heute auch üblich, dass die Werkstätten nicht mehr über eigene Lackierereien verfügen und aus diesem Grund eine Verbringung in eine solche notwendig wird...).


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AG LEIPZIG
27.08.1999
AZ: 19 C 6733/99

1.) Grundsätzlich kann der Betroffene den Preis einer Fremdreparatur auch dann verlangen, wenn er die Sache im eigenen Betrieb instand setzt.
Andernfalls wären Geschädigte, die die Möglichkeit besitzen, Fahrzeuge selbst oder kostengünstiger zu reparieren, gegenüber anderen benachteiligt.

2.) Auch bei fiktiver Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Verbringungskosten zur Lackiererei.

Aus den Gründen: (...Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag ist objektiv nach dem Marktpreis für eine Reparatur zu bestimmen und der Geschädigte kann frei über ihn bestimmen: insoweit kann der Geschädigte bei einer Selbstreparatur auf Gutachterbasis abrechnen.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Geschädigte das Fahrzeug nicht repariert bzw. reparieren lässt.
Der Ersatz der fiktiven Reparaturkosten wird aus dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten hergeleitet.
Verbringungskosten sind entsprechend erstattungsfähig...).


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AG GRONAU
05.08.1999
AZ: 2 C 117/99

1.) Da Gründe für eine unterschiedliche Bewertung fiktiver Schadenspositionen nicht ersichtlich sind, können die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer nicht von der Erstattung ausgenommen werden.

2.) Die Unkostenpauschale beträgt 50,-- DM, damit wird den seit Jahren gestiegenen Kosten Rechnung getragen.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat seinen Verkehrsunfall für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig ist, insgesamt fiktiv abgerechnet.
Diese nach § 249 S.2 BGB zulässige Form der Schadensabrechnung umfasst auch die Kosten der Verbringung des beschädigten Fahrzeugs zum Lackierer.
Da der Schaden insgesamt fiktiv abgerechnet wird, können die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer ebenso wenig von der Erstattung ausgenommen werden wie die übrigen Kosten, die als solche ebenso lediglich fiktiv sind.
Gründe für eine unterschiedliche Bewertung aller fiktiven Schadenspositionen sind nicht ersichtlich...).


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AG DUISBURG-HAMBORN
04.08.1999
AZ: 8 C 129/99

Auch bei abstrakter Schadensberechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Verbringungskosten zur Lackiererei.

Aus den Gründen: (...Nach § 249 Satz 2 BGB kann der Geschädigte statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger verlangen.
Hierunter fallen auch die Verbringungskosten, da diese immer anfallen, wenn er bei der Auswahl der Werkstatt seines Vertrauens eine solche erwählt, die keinen Lackierer selbst vorhält.
Da dem Kläger zum einen die Auswahl seiner Reparaturwerkstatt frei steht und angesichts des Vortrages der Beklagten diese selbst nicht in Abrede stellen, dass sich eine Beule im Fahrzeug befand, ist der Kläger auch gemäss § 254 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht gehalten gewesen, den Schaden ausschliesslich beim Lackierer, der insoweit keine Fachwerkstatt für Karosserieschäden darstellt, durchführen zu lassen...).


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AG BOCHUM
29.09.1998
AZ: 67 C 602/97

Die von dem Gutachter angesetzten Verbringungskosten, die üblichen Ersatzteilaufschläge sowie die Kosten der Nachbesichtigung als Kosten der Rechtsverfolgung sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung erstattungsfähig.

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AG SOLINGEN
09.06.1997
AZ: 9 C 195/97

Auch bei einer abstrakten Abrechnung eines Unfallschadens ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur hat der Geschädigte einen Anspruch auf den Ersatz der im Sachverständigengutachten aufgeführten Verbringungskosten, wenn die örtliche Vertragswerkstatt keine eigene Lackiererei hat.
Gleichermaßen besteht bei abstrakter Schadensberechnung ein Anspruch auf den im Sachverständigengutachten aufgeführten Ersatzteilaufschlag, wenn die örtliche Vertragswerkstatt diesen üblicherweise fordert.


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AG BERSENBRÜCK
20.11.1996
AZ: 11 C 305/96

Verbringungskosten sind als Reparaturkosten auch ohne Reparaturnachweis zu erstatten.

Aus den Gründen: (...Verbringungskosten sind typische Reparaturkosten und daher erstattungsfähig auch ohne Nachweis der Reparatur.
Nutzungsausfall gehört nicht zu den Reparaturkosten...).


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AG DINSLAKEN
25.03.1996
AZ: 8 C 22/96

Da Verbringungskosten im weiteren Sinne zu den Reparaturkosten zählen, sind diese bei Abrechnung auf Gutachtenbasis zu erstatten.

Aus den Gründen: (...Dem Kläger sind auch die genannten Verbringungskosten zu ersetzen, da es sich dabei im weiteren Sinn um Reparaturkosten handelt, wenn der Kläger schon berechtigt war, die zur Schadensermittlung und zur Reparatur erforderlichen Kosten zu verlangen.
Wenn die Koten für ein Gutachten höher ausgefallen sind als in vergleichbaren Fällen, kann dies nicht dies nicht dem Kläger angelastet werden.
Vielmehr tragen die Beklagten als Schädiger dieses Risiko...).


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AG HAMBURG
01.06.1995
AZ: 50a C 178/95

Rechnet der Verkehrsunfallgeschädigte auf Basis eines Reparaturkostenvoranschlages ab, kann er auch die fiktiven Kosten für die Verbringung des Unfallfahrzeuges zum Lackierer ersetzt verlangen.

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AG BOCHUM
01.07.1992
AZ: 42 C 50/92

Die Verbringungskosten zum Lackierer können auch fiktiv gefordert werden.

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Fiktive Abrechnung
-Wertminderung-



AG BOCHUM
01.07.1992
AZ: 42 C 50/92

Der vom Kfz-Sachverständigen ausgeworfene merkantile Minderwert ist in der Regel zu zahlen.

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