Wenn ein Unfallbeteiligter bei einem Verkehrsunfall nicht der Verursacher, sondern
der “Geschädigte” ist, dann spricht man von einem sogenannten
Haftpflichtschaden.
Dies bedeutet, dass der Verursacher des Unfalles den gesamten Schaden des Geschädigten,
der durch dieses Ereignis entstanden ist, ersetzen muss (§ 249 BGB).
Dieser Schaden besteht in der Regel aus mehreren Positionen wie z.B.
-Sachschaden
-Personenschaden
-Vermögensschaden
Gemäß deutscher Gesetzgebung hat jeder Besitzer eines Kraftfahrzeuges die
Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, wenn er dieses
Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betreiben (sprich
“zulassen”) will.
Dies bedeutet, dass in der Regel die Versicherung des Unfallgegners in die
Regulierung des Schadens eintreten muss.
Der Zusammenhang, der sich hieraus ergibt, sollte jedoch einmal genauer
betrachtet werden.
Bei der eintrittspflichtigen Versicherung handelt es sich um einen
Vertragspartner des Unfallgegners.
Dieser Vertragspartner vertritt letztendlich nur die Interessen der
Versicherungsgesellschaft und bestenfalls die des Unfallgegners.
Kein Geschädigter kann ernsthaft erwarten, dass die gesamten Ansprüche,
die er an einen Unfallgegner geltend machen kann, “freiwillig”
von der “gegnerischen” Versicherung ausgeglichen werden.
Dies spiegelt sich auch in den unzähligen Gerichtsurteilen wieder, die
deutlich machen, dass selbst Standardpositionen in aufwändigen
Gerichtsverfahren durchgesetzt werden müssen.
Die Erfahrung, gerade in den letzten Jahren zeigt, dass eine zunehmende Zahl
der Versicherer zu dem sogenannten “Schadensmanagement” übergegangen
sind.
“Schadensmanagement” hört sich zwar sehr bedeutend an, ist
jedoch nichts anderes, als dass man versucht, Kosten bei der Abwicklung
eines Schaden einzusparen.
Dass dies letztendlich zu Lasten des Geschädigten geht, bedarf hierbei wohl
keiner weiteren Erwähnung.
Die Ablaufroutine dieses “Schadensmanagements” erfolgt in der Regel
nach ähnlichen Schematas wie folgendes Beispiel verdeutlichen soll:
Die “gegnerische” Versicherung informiert permanent die eigenen
Versicherungsnehmer, dass diese einen eingetretenen Schadensfall sofort
melden sollen.
Dies nach Vorstellung der Versicherung direkt per Handy am Unfallort.
Sollte dies gelingen, wird bereits am Unfallort versucht, dem
Geschädigten die Unfallabwicklung der Versicherung
aufzudrängen.
Die meisten Unfallgeschädigten, die infolge der Ereignisse noch unter Schock
stehen, werden dann als "leichte Beute" auf Versicherungslinie gebracht.
Sollte die direkte Meldung am Unfallort nicht gelingen, wird nach
Eingang der Schadensmeldung seitens der Versicherung versucht, den
Geschädigten umgehend zu erreichen, um dann die Schadensabwicklung im
Sinne der Versicherung durchzuführen.
Die Anrufer der Versicherer sind in der Regel speziell geschulte, besonders
freundliche Mitarbeiter eines 24-Stunden Call-Centers, ohne Kompetenz bei der
weiteren Schadensabwicklung, deren einzige Aufgabe es ist, den Geschädigten
auf "Versicherungslinie" zu bringen.
Im Rahmen dieser Gespräche teilen diese Mitarbeiter gerne mit, dass man bereit
sei, sämtliche? Kosten zu übernehmen.
Unter anderem wird bei solchen Gesprächen auch daraufhin gewiesen, der Geschädigte
habe eine Verpflichtung zur “Schadensminderung”.
Dies wir dann in der Regel so interpretiert, dass die Hinzuziehung eines
Rechtsanwaltes und eines externen Kfz-Sachverständigen aus Kostengründen
(seitens des Versicherers) nicht notwendig sei.
Teilweise wird Geschädigten auch damit gedroht, dass die Versicherung nicht bereit
sei, die Kosten eines externen Sachverständigen oder eines Rechtsanwaltes zu
übernehmen, da die Versicherung diese Helfer des Geschädigten nicht
benötigen würde.
Die Versicherung werde vielmehr selbst einen Kfz-Sachverständigen beauftragen,
wobei dann gerne verschwiegen wird, dass es sich hierbei um Angestellte oder
Vertragssachverständige der Versicherung handelt, die dann beim Geschädigten
als "neutrale" Sachverständige auftreten.
Die Ergebnisse solcher “Mitarbeiter-Gutachten” sind auch für den Laien
leicht nachvollziehbar.
Weiterhin wird versprochen, die Versicherung werde sich um alles kümmern.
Dieser “Service“ geht dann soweit, dass die Versicherung versucht,
die weitere Schadensabwicklung selbst in die Hand zu nehmen.
Hierbei werden Geschädigte teilweise massiv beeinflusst, die
Instandsetzung des beschädigten Fahrzeuges in einer
Vertrauenswerkstatt
der Versicherung durchführen zu lassen.
Diese Vertragswerkstätten der Versicherer sind natürlich verpflichtet, den
für die Versicherung kostengünstigsten Reparaturweg zu wählen.
Ansonsten ist der "begehrte" Vertrag weg.
Um den Vorgaben bei den "knappen" Konditionen gerecht zu werden, verbaut man
gerne auch Gebrauchtteile, oder wählt anstatt Erneuerung von
sicherheitsrelevanten Bauteilen den kostengünstigeren Weg der Instandsetzung.
Auch die Beschaffung eines Mietwagens wird seitens der Versicherer gerne
veranlasst, obwohl die Rechtsprechung dieses Vorgehen bereits mehrfach
negativ entschieden hat.
Bei Vorliegen eines Totalschadens greifen die Versicherer auch unrechtmässig in
die Verwertung des beschädigten Fahrzeuges ein.
Die gegnerische Versicherung bietet das Fahrzeug des Geschädigten ohne sein
Wissen und ohne seine Zustimmung in einer sogenannten
Restwertbörse an
(= wie ebay für Unfallautos).
Teilnehmer dieser Restwertbörsen sind u.a. die Versicherer und deren
Vertragssachverständige sowie Ankäufer für Unfallautos (auch aus Osteuropa).
Bei dieser Börse werden in der Regel überzogene Preise für Unfallfahrzeuge
geboten, die dem Geschädigten dann bei der Totalschadenabrechnung als Restwert
in Abzug gebracht werden.
Wie man unschwer erkennt, kann auf diesem Wege keine korrekte und befriedigende
Schadensabwicklung für den Geschädigten erreicht werden.
Dies hat die Rechtsprechung schon seit Jahrzehnten erkannt und hat deshalb
entsprechende Vorkehrungen zum Schutze der Geschädigten getroffen.
Folgende Rechte sind entweder durch gesetzliche Regelungen oder durch gefestigte
Rechtsprechung für den Geschädigten vorgesehen:
1.) Freie Wahl eines Kfz-Sachverständigen
2.) Freie Wahl eines Rechtsanwaltes
3.) Freie Wahl der Reparaturwerkstätte
4.) Wahlweise Erstattung der Reparaturkosten
-fiktive Abrechnung-
5.) Freie Wahl bei der Beschaffung eines Mietwagens
Bei eindeutiger Rechtslage sind sämtliche Kosten für die oben genannten
Leistungen Teil des Gesamtschadens und müssen von der gegnerischen
Versicherung in vollem Umfang beglichen werden.
Der Geschädigte benötigt keine eigene Rechtschutzversicherung um z.B.
einen Rechtsanwalt für die Abwicklung obiger Forderungen zu beauftragen.
Der Geschädigte kann die gesamte Abwicklung selbst veranlassen und ist nicht
verpflichtet vorher Kontakt zur Versicherung des Unfallgegners
aufzunehmen, noch hat er die Pflicht irgendwelche Zustimmungen der
gegnerischen Versicherung abzuwarten.
zu 1.) Freie Wahl eines Kfz-Sachverständigen
Nur durch die freie Auswahl eines Sachverständigen ist gewährleistet, dass sämtliche
Ansprüche des Geschädigten im Rahmen des Fahrzeugschadens ermittelt werden.
Die Kosten für die
Inanspruchnahme eines eigenen Sachverständigen sind Bestandteil des Gesamtschadens
und müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.
Dies gilt auch für den Fall, dass die gegnerische Versicherung ihrerseits
bereits einen eigenen oder externen Sachverständigen beauftragt hat, bzw.
dass ein entsprechendes Gutachten, das durch die Versicherung in Auftrag
gegeben wurde, schon vorliegt.
Die Aufgaben des freien Sachverständigen stellen sich wie folgt dar:
- Beweissicherung
- Korrekte Ermittlung des Fahrzeugschadens
- Festlegung des Reparaturweges
- Festlegung der Reparaturdauer
- Ermittlung der Wertminderung
- Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes
- Ermittlung des Restwertes (Totalschaden)
- Nachbesichtigung bei Ausweitung der Reparatur
- Reparaturbestätigung nach erfolgter Reparatur
- Nachbesichtigung bei Reparaturmängeln -Mängelrüge-
- Sachverständiger Zeuge bei gerichtlichen
Auseinandersetzungen
Die wesentlichen Vorteile eines “eigenen” Gutachtens sind wie folgt:
1.) Die Erstellung eines Gutachtens dient zur Beweissicherung und genauen
Feststellung der Schadenshöhe.
2.) Das Gutachten gibt dem Geschädigten ein Dokument zur Hand, mit dem er
seine Ansprüche gegenüber der Versicherung sowohl aussergerichtlich als
auch im Klageverfahren geltend machen kann.
3.) Durch ein eigenes Gutachten verfügt der Geschädigte über ein Dokument,
mit dem er auch eine Kontrollmöglichkeit gegenüber der Werkstatt hat.
Bei mangelhafter oder unzureichender Ausführung der Reparatur kann z.B.
der Sachverständige zur Überprüfung der Reparaturqualität herangezogen werden.
Gängige Praxis ist, dass die meisten Geschädigten die Beauftragung eines
Sachverständigen dem Reparaturbetrieb überlassen.
Bei eingeschränkten Vertrauen in die Reparaturwerkstatt sollte jedoch keine
Zustimmung zu dem von der Werkstatt vorgeschlagenen Sachverständigen erteilt
werden und eine Beauftragung selbst erfolgen.
4.) Ein Schadensgutachten spielt auch eine erhebliche Rolle bei eventuellen
gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzungen, z.B. wenn das
gegenständliche Fahrzeug vor Regulierung bereits instandgesetzt oder
zwischenzeitlich veräußert wurde.
5.) Ein wesentlicher Punkt für die Beauftragung eines Sachverständigen ist
auch die Abrechnung des Schadens gemäß Gutachten.
Hierbei handelt es sich um den Fall, dass der Geschädigte das Fahrzeug
nicht, oder im Moment nicht instand setzen lassen möchte.
Die übliche Bezeichnung hierfür ist die fiktive
Abrechnung.
Bei dieser Abrechnungsform hat der Geschädigte das Recht auf Erstattung der
Reparaturkosten gemäß Gutachten
(seit 01.08.2002 -neues Schadensersatzrecht - nur noch der Nettofahrzeugschaden ohne
MwSt).
Aus den oben genannten Gründen wird dringend empfohlen, die Auswahl und
Beauftragung des Sachverständigen grundsätzlich selbst zu veranlassen, auch wenn
Versicherer und Reparaturbetriebe dies verständlicherweise nicht wünschen.
Das Recht zur Erteilung eines Gutachtenauftrages obliegt einzig und allein
dem Geschädigten.
zu 2.) Freie Wahl eines Rechtsanwaltes
Die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass ein Großteil der abgewickelten
Unfallschäden ohne Einschaltung eines Juristen für den Geschädigten ein
unbefriedigendes Ergebnis erbracht haben.
Davon betroffen sind nicht nur komplizierte oder schwerwiegende Fälle mit
Personenschaden, sondern auch in der Regulierung sogenannter "Kleinschäden"
verschärfen sich die Konflikte mit den Versicherern.
Dies zum einen durch das Schadensmanagement der Versicherer und zum anderen,
dass es in den letzten Jahren zu einem erheblichen Aufkommen von neuen
Gerichtsurteilen gekommen ist
Die wenigen Urteile, die zugunsten der Versicherer ausgefallen sind, werden
natürlich in der Auseinandersetzung mit den Geschädigten als “Waffe”
eingesetzt, obwohl es meist ein vielfaches gegenteiliger Entscheidungen für die
Betroffenen gibt.
Nur wer kennt schon sämtliche Urteile?
Diese Urteile sind in der Regel nur fachbezogenen Juristen bekannt, die sich
täglich mit der Materie beschäftigen.
Der juristische Dschungel ist für den Laien heutzutage nicht mehr nachvollziehbar.
Hinzu kommt, dass die Versicherer im Bereiche der Schadensregulierung inzwischen
ein Heer von Juristen beschäftigen.
Ein Geschädigter ist in der Regel unerfahren mit der Geltendmachung seiner
berechtigten Ansprüche und im Falle auftretender Differenzen natürlich chancenlos
gegen die juristisch gut ausgestattete Gegenseite.
Wesentlich bei der Beauftragung eines fachbezogenen Rechtsanwaltes ist, dass
dieser sämtliche Ansprüche eines Geschädigten kennt wie z.B.
- Abschleppkosten
- Ersatzteilaufschläge
- Fahrzeugschaden
- Nutzungsausfall
- Schmerzensgeld
- Umbaukosten
- Unkostenpauschale
- Verbringungskosten
- Verdienstausfall
- Wertminderung
Um “Waffengleichheit” herzustellen, ist es für den Geschädigten
heute unerlässlich, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu beauftragen.
zu 3.) Freie Wahl der Reparaturwerkstätte
Ein Geschädigter kann die Instandsetzung seines Fahrzeuges grundsätzlich in
einer Werkstatt seiner Wahl durchführen lassen.
Die Versicherung ist nicht berechtigt, auf die Auswahl des Reparaturbetriebes
Einfluß zu nehmen.
Die Kosten für die Instandsetzung des Fahrzeuges müssen von der Versicherung
übernommen werden, sofern sie sich im Rahmen eines seriösen Sachverständigengutachtens
bewegen.
Die Abrechnung der Kosten für die Instandsetzung kann auf 2 Wegen erfolgen.
1.) Der Geschädigte begleicht die Rechnung selbst und fordert die
entstandenen Kosten bei der eintrittspflichtigen Versicherung ein.
2.) Der Geschädigte tritt die Rechte aus Forderung für die Reparaturkosten
an den Reparaturbetrieb ab.
Die Werkstatt macht dann die entsprechenden Kosten direkt bei der Versicherung geltend.
zu 4.) Wahlweise Erstattung der Reparaturkosten
-fiktive Abrechnung-
Für den Geschädigten ergibt sich außer der Reparatur im Fachbetrieb auch die
Möglichkeit, den Schaden, den der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat,
auszahlen zu lassen (Nettofahrzeugschaden ohne MwSt).
Dies bezeichnet man als “fiktive
Abrechnung” oder Abrechnung gemäß Gutachten.
Abzüge von den ermittelten Kosten dürfen in der Regel nicht vorgenommen werden.
In den letzten Jahren versuchen Versicherer mit sogenannten Kürzungsprotokollen
irgendwelcher externer Fremd- und/oder Tochterunternehmen die Kalkulationen freier
und (versicherungs-) unabhängiger Schadensgutachter "anzugreifen", indem diverse
Positionen in Abzug gebracht werden, die dem Geschädigten aufgrund
bestehender Gesetzeslage und höchstrichterlicher Rechtsprechung zustehen.
Es handelt sich hierbei im wesentlichen um Verbringungskosten, Ersatzteilzuschläge
und um Abzüge bei den Lohnkosten der vertragsgebundenen Fachwerkstätten, indem
man die Lohnkosten billigerer Werkstätten entgegen hält.
Im wesentlichen handelt es sich bei diesen "Billigwerkstätten" um die
Partnerwerkstätten
der Versicherer.
Sollte die Versicherung Abzüge vornehmen, empfiehlt sich die Rücksprache mit
dem Sachverständigen, der das entsprechende Gutachten angefertigt hatte.
Er entscheidet letztendlich, ob vorgenommene Abzüge seitens der Versicherung
ggf. einer Rechtfertigung unterliegen, oder ob dieser Abzug willkürlich
vorgenommen wurde.
zu 5.) Freie Wahl bei der Beschaffung eines Mietwagens
Der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht auf Inanspruchnahme eines
Mietwagens für den Zeitraum, in dem sein Fahrzeug instandgesetzt wird
(Reparaturschaden), bzw. für den Zeitraum zur Beschaffung eines
Ersatzfahrzeuges (Totalschaden).
Der jeweilig erforderliche Zeitraum wird durch den Sachverständigen im Gutachten festgelegt.
Im Rahmen der Schadensminderungspflicht muss der Geschädigte nur darauf achten,
dass die erforderlichen Kosten für den
Mietwagen sich im “üblichen” Rahmen bewegen.
Hierzu ist es erforderlich den sogenannten "Normaltarif" bei der Anmietung zu
verlangen, da der "Unfallersatztarif" über dem Normaltarif liegt und die
Rechtsprechung den Unfallersatztarif nur in Ausnahmefällen zulässt.
Außerdem ist darauf zu achten, dass sich das Mietfahrzeug ggf. eine
“Fahrzeugklasse” unter dem verunfallten Fahrzeug befindet.
Bei Unklarheiten hinsichtlich der Fahrzeugkategorie empfiehlt sich die Rücksprache
mit dem Sachverständigen oder dem zuständigen Rechtsanwalt.
Die Abrechnung der Kosten für die Inanspruchnahme des Mietwagen kann analog
den Reparaturkosten auf zwei Wegen erfolgen.
1.) Der Geschädigte begleicht die Rechnung bei der Mietwagenfirma selbst und
fordert die entstandenen Kosten bei der eintrittspflichtigen Versicherung
ein.
2.) Der Geschädigte tritt die Rechte aus Forderung für Mietwagen an die
Mietwagenfirma ab.
Die Mietwagenfirma macht dann die entsprechenden Kosten direkt bei der
Versicherung geltend.